Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 29.04.1969 – 1 StR 97/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2078 032.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 97/69 URTEIL 294.69
in der Strafsache
gegen
den Transportunternehmer und Kiesgrubenbesitzer Ljubisa
ı EEE =..: TE zevoren an EEE 1915
in R@ Jugoslawien,
wegen fahrlässiger Tötung
LA
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GEREED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (u
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Johannes Mg gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Oktober 1968 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht Trier hatte den Angeklagten am 26.4.1967 wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung durch Urteil des erkennenden Senats vom 29.2.1968. Nunmehr hat das Landgericht Bad Kreuznach den Angeklagten freigesprochen.
Die hiergegen eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, die im wesentlichen übereinstimmend Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts rügen, bleiben ohne Erfolg.
I.
Revision der Staatsanwaltschaft
i. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die - vom
Generalbundesanwalt nicht vertretene -— Revision Verletzungen der Aufklärungspflicht. Sie meint, die Strafkammer hätte sich nicht mit der Darlegung begnügen dürfen, daß die vom Ange-
klagten zum Auffüllen der Sandgrube getroffenen Maßnahmen "sicherlich" den Anforderungen der Verkehrsüblichkeit und Zumutbarkeit entsprachen, sie hätte vielmehr durch Heran-
ziehung eines Sachverständigen prüfen müssen, welcher zeitliche und finanzielle Aufwand zum Zuschütten des Kiesteichs
erforderlich gewesen wäre. Außerdem habe das Landgericht,
so fährt die Revisionsbegründung fort, nicht genügend aufgeklärt, ob der Angeklagte alles unternommen habe, um schließlich doch noch eine Genehmigung für das Abpumpen des Wassers zu erwirken; hierfür wäre es geboten gewesen, den zuständigen Sachbearbeiter bei der Stadtverwaltung zu vernehmen. In beiden Richtungen liegen jedoch die von der Revision behaup-
teten Verstöße nicht vor.
Nach dem festgestellten Sachverhalt wäre der Tod der beiden Kinder des Nebenklägers mit Sicherheit u.a. dann ver-
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mieden worden, wenn der Angeklagte den Kiesteich hätte zuschütten oder auspumpen lassen. Eine so weitgehende Sicherungspflicht hält die Strafkammer jedoch nicht für gegeben (UA S. 7). Sie hat bei ihren eingehenden Erwägungen hierzu vor allem auch erörtert, daß der Angeklag-
te bereits seit längerer Zeit in erheblichen Umfang (20 IKW-Ladungen Bauschutt täglich) das Zuschütten der Grube betrieben hatte (UA S. 3, 7) und daß ein von ihm gestelltes Gesuch, den Kiesteich leerpumpen zu dürfen, von der Stadtverwaltung Trier etwa ein Jahr vor dem Unfall mit der Begründung abgelehnt worden war, sie befürchte eine Verschmutzung des anliegenden Geländes (UA S. 3/4). Andererseits bietet das Urteil keine Anhaltspunkte dafür, daß die Gefährlichkeit der Wasseransammlung durch die für Kiesgruben kennzeichnenden Gefahren, so etwa durch steil in tiefes Wasser abstürzende Grubenwände, gesteigert war. Unter äiesen Umständen war der Tatrichter nicht gehindert, von sich aus den festgestellten örtlichen Gegebenheiten zu entnehmen, daß dem Angeklagten im Hinblick auf eine beschleunigte Zuschüttung oder Austrocknung des Grubengeländes weitere Maßnahmen - auch mit Rücksicht auf die Verkehrsüblichkeit - nicht zuzumuten waren (UA S. 7). Jedenfalls war die Strafkammer dann aber auch nicht dazu gedrängt, von Amts wegen der bloßen Möglichkeit zusätzlicher Vorkehrungen auf diesem Gebiet und der Frage ihrer wirtschaftlichen Vertretbarkeit durch eine Beweiserhebung der von der Revision bezeichneten Art näher nachzugehen. Damit entfällt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO.
2. Das Urteil hält jedoch auch den sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision stand.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar seine Absperrungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 der rheinl.-pfälz. Lan-
despolizei VO vom 27.11.1951 (GVBl 193) nicht erfüllt und auch die ihm durch die örtlichen Verhältnisse nahegeleg-
ten besonderen Sicherungsmaßnahmen nicht in ausreichendem Umfang getroffen (UA S. 5/6). Er war aber, wie die Strafkammer mit Recht darlegt, nicht zur Anlage eines für Kinder unüberwindbaren Zauns verpflichtet. Er durfte sich also nit einer Absperrung begnügen, die - wie das Urteil näher ausführt - ungeachtet ihrer erhöhten Wirksamkeit im allgemeinen im vorliegenden Fall die Kinder von dem verhängnisvollen erneuten Betreten des Kiesgrubengeländes nicht abgehalten hätte. Schon diese Erwägung rechtfertigt den Freispruch. Hieran vermag auch die in den Urteilsgründen vorgenommene und von der Revision angegriffene Gleichsetzung der Gefährlichkeit einer unzureichend gesicherten Kiesgrube mit den von ungesicherten natürlichen Gewässern ausgehenden Gefahren (UA S. 7/8) nichts zu ändern. Die Strafkammer führt diesen - sicherlich nicht durchweg zutreffenden - Vergleich hier offenbar nur an, um darzulegen, daß die Kinder letzten Endes nicht der spezifischen Gefahr einer Kiesgrube, sondern dem Spielen an und auf einem Gewässer ohne ausreichende Schwimnfähigkeit zum Opfer gefallen sind, also einem Unglücksfall, der sich häufig auch an frei zugänglichen natürlichen Gewässern ereignet. Ein solcher Gedankengang ist nicht rechtsfehlerhaft.
Die Revision der Staatsanwaltschaft muß nach alleder verworfen werden.
Ill.
Revision des Nebenklägers
1. Soweit der Beschwerdeführer Verietzung verfahrensrechtlicher Vorschriften behauptet, ist das Revisionsvor-
bringen unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO äie den angeblichen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen
1}
nicht angegeben werden. Die Bezugnahme auf die Rechtsmittelbegründung der Staatsanwaltschaft ist nicht statthaft. Im übrigen wäre die Verfahrensrüge, soweit sie erkennbar angedeutet ist, nach den vorangegangenen Ausführungen auch unbegründet.
2. Aus den zur Revision der Staatsanwaltschaft angeführten Gründen muß den sachlich-rechtlichen Beanstandungen
des Beschwerdeführers ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Insbesondere ist die Ansicht der Strafkammer, daß dem Angeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden könne, die Anbringung eines für Kinder unüberwindlichen Maschendrahtzaunes unterlassen zu haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch die Revision des Nebenklägers unterliegt somit der Verwerfung.
Für die Kostenentscheidung gelten die in BGHSt 11, 189 niedergelegten Grundsätze.
Seibert Mösl Pikart Pfeiffer zipfel