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BGH Urteil vom 04.04.1973 – 2 StR 21/73

2. Strafsenat

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cA2e 028 Fi BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 21/73 URTEIL 44.

in der Strafsache gegen den Industriearbeiter Alfred Anten H a» aus Ho.

dort geboren am &@. & :342,

wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.

Be

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 4. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundes-

anwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. m-

GEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Ur-

teil des Landgerichts in Aachen vom i5. Sep-

tember 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

.. Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte war bis November 1971 alleiniger Kassierer der Gemeinde Hop bei AMD. In der Zeit von September 1968 bis Oktober 1971 entnahm er der Kasse 115 Einzelbeträge zwischen 10.-- und 5.000,-- DM, deren Summe sich auf 116.453,-- DM beläuft. Die Entnahmen verschleierte er dadurch, daß er mit dem im Kassenraum stehenden Buchungsautomaten Falschbuchungen vornahm und außerdem die sogenannte Kassierliste, in welche die Ein- und Auszahlungen in zeitlicher Reihenfolge einzutragen.waren, falsch führte.

Ferner vernichtete er eine Kontokarte, die er durch eine von ihm mit falschen Eintragungen versehene neue ersetzte, und vertauschte für die Dauer einer überraschend vorgenommenen Kassenprüfung eine Kontokarte gegen eine andere, in die er die bis dahin unterschlagenen Gelder als Auszahlung eintrug.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkamner den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue sowie mit Urkundenvernichtung im Amt und mit Beiseiteschaffen einer Urkunde im Amt in je einem Fall (§§ 350, 351, 266, 3,8 Abs. 2, § 73 StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Zutreffend sieht das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten die Erfüllung derjenigen Straftatbestände, die es der Verurteilung zugrunde legt. Die Auffassung des Angeklagten, § 351 StGB hätte deshalb nicht angewendet werden dürfen, weil nicht festgestellt sei, daß er die Kassierliste auf Grund einer amtlichen Anordnung geführt habe, geht fehl. Es genügt, wenn die Anordnung durch schlüssiges Verhalten des Vorgesetzten gegeben wird (BGHSt 4, 236, 240). Ein solches Verhalten lag in der von dem -Angeklagten erkannten Erwartung des Kassenleiters, der Ange-. klagte werde von seiner Amtsübernahme an die Amtsführung seines Vorgängers, der: die Liste in ‚gleicher Weise geführt hatte, fortsetzen (UA S. 3).

Auch im übrigen führt die Nachprüfung des Schuldspruchs nicht zur Aufdeckung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.

Le

2. Was der Angeklagte gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer vorbringt, ist ebenfalls unbegründet. Sie enthalten weder Widersprüche noch sonstige Fehler. Wenn die Strafkamner strafmildernd wertet, daß es "augenscheinlich an wirksamen Kontrollen und hinreichenden Prüfungen in dem vom Angeklagten betreuten Kassenbereich" fehlte, "so daß ihm Untreue und Unterschlagung vergleichsweise mühelos gelingen konnten" (UA S. 12), so steht diese Erwägung der zum Nachteil des Angeklagten herangezogenen Annahme, er habe die Veruntreuungen nit beträchtlicher krimineller Energie und Intensität buchungstechnisch gedeckt (UA S. 13), nicht entgegen. Denn zur Verschieierung der Unterschlagungen bedurfte es über die bloße Wegnahme des Geldes aus der Kasse hinaus einer Vielzahl von genau überlegten Eingriffen in die Buchungsvorgänge. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Charakterisierung des Austauschs von Kontenkarten zum Zwecke der Täuschung der Kassenprüfer als kalt und gewissenlos, Mit ihr will die Strafkammer erkennbar zum Ausdruck .bringen, daß beträchtliche verbrecherische Tatkraft dazu gehört, bei einer unangemeldeten Kassenprüfung, die zur Aufdeckung des eigenen Fehlverhaltens führen kann, die Nerven zu behalten und ein erfolgreiches Täuschungsmanöver in die Wege zu leiten.

Schließlich vermag der Senat auch darin keinen Rechtsfehler zu sehen, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Die Verteidigung verkennt, daß diese Vorschrift nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn: besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen (BGHSt 24, 3). Besondere Um-

stände in der Tat können hier, worauf die Strafkammer mit Recht hinweist, nicht schon in den Begleitumständen der Tat erblickt werden, die zur Anwendung des 8 351 Abs. 2 StGB geführt haben. Denn der Tat des Angeklagten fehlen trotz dieser Milderungsgründe im Hinblick auf das - Maß der Pflichtwidrigkeit, den hohen Schaden und die Zwecke, die der Angeklagte mit den unterschlagenen Geldern leichtfertig verfolgt hat, alle Merkmale des Außerordentlichen, wie sie etwa in besonderen Konfliktslagen (vgl. BGH aa0) gegeben sind.

Schumacher _ Müller Baumgarten

Meyer __ Schauenburg