Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 03.04.1973 – 5 StR 673/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

§ 60 Abs.2 BZRG findet auch dann Anwendung, wenn es sich bei den Vorverurteilungen um eine Geld- und eine Freiheitsstrafe handelt, sofern für die Geldstrafe die Voraussetzungen der Nr.1 und für die Freiheitsstrafe diejenigen der Nr.2 aa0 gegeben sind (im Anschluß an den für die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluß des Bundesgerichtshofs 2 StR 609/72 vom 22. Februar 1973).

Nachschlagewerk: Ja BGHST: Ja

BZRG 88 60 Abs.1, Abs.2 Nr.1 und 2, 61, 49

§ 60 Abs.2 BZRG findet auch dann Anwendung, wenn es sich bei den Vorverurteilungen um eine Geld- und eine Freiheitsstrafe handelt, sofern für die Geldstrafe die Voraussetzungen der Nr.1 und für die Freiheitsstrafe diejenigen der Nr.2 aa0 gegeben sind (im Anschluß an

den für die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluß

des Bundesgerichtshofs 2 StR 609/72 vom 22. Februar 1973).

BGH, Beschl. v. 3. April 1973 -5 StR 673/72.

LG Osnabrück OLG Oldenburg

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

In der Strafsache

gegen

den Elektriker Johannes T (iEEEEE> aus Ani, geboren arı ED 3:0 in CRD.

wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht

- 2.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in seiner-Sitzung am 3.April 1973

auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27.Oktober 1972

folgenden Rechtssatz beschlossen:

§ 60 Abs.2 BZRG findet auch dann Anwendung, wenn es sich bei den Vorverurteilungen um

eine Geld- und eine Freiheitsstrafe handelt, sofern für die Geldstrafe die Voraussetzungen der Nr,1 und für die Freiheitsstrafe diejenigen der Nr.2 aa0 gegeben sind (im Anschluß an den für die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluß des Bundesgerichtshofs 2 StR 609/72 vom 22.Februar 1973).

Gründe§

Das Landgericht in Osnabrück hat als Berufungsgericht durch Urteil vom 4.Mai 1972 den Angeklagten wegen mehrerer Verkehrsstraftaten verurteilt. In den Gründen des Urteils heißt es, die Strafkammer habe als strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts in Bad Iburg vom 27.November 1969 wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden ist.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Das Oberlandesgericht Oldenburg, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, beabsichtigt, die Revision auch im Strafausspruch zu verwerfen. Es ist der Auffassung, die Strafkammer habe die Vorverurteilung aus dem Jahre 1969 ohne Rechtsirrtum als strafschärfend werten dürfen, weil eine

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tyeitere Eintragung im negister enthalten" sei (§ 60 Abs.2 Nr.1 BZRG) und daher das Verwertungsverbot‘ der 88 60, 61,

49 BZRG nicht durchgreife. Gemeint: ist: ‚eine. 1964 ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten. ‚wegen einer Verkehrsstraftat zu drei Monaten Gefängnis. Ban

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Worte "keine weitere Eintragung im Register enthalten ist" in § 60 Abs.2 Nr.1 BZRG bedeuteten, daß jede weitere Eintragung im Strafregister die Nichtübernahme einer Eintragung über eine Verurteilung zu Geldstrafe ohne Rücksicht darauf hindert, ob sie selbst zu übernehmen ist. Es sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts in NDR 1972, 1053 gehindert (ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung das Oberlandesgericht Hamm aa0). Das Oberlandesgericht Oldenburg hat daher durch Beschluß vom

27.0ktober 1972 die Sache nach § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

‚Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.

Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat inzwischen durch seinen für die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluß 2 StR’ 609/72 vom 22. Februar 1973 entschieden, daß g 60 Abs.2 \r.1 BZRG auch dann Anwendung findet, wenn ‚es. ‚sich um mehrere Geldstrafenverurteilungen handelt, sofern. für jede von ihnen die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Hierzu wird in den Gründen ausgeführt, die Worte "keine ‚weitere Eintragung im Register enthalten" bedeuteten nicht, daß im alten Strafregister keine weitere Eintragung vorhanden sein dürfe; die Voraussetzungen der Nichtübernahne seien für jede einzelne Vorverurteilung. unabhängig von weiteren Vorverurteilungen zu prüfen; 8 60 Abs. 2 Nr.1 BZRG sei nur dann nicht mehr anwendbar, wenn nach einer. solchen Prüfung eine weitere Rintragung bestehenbleibe.

„u-

Der beschließende Senat tritt der Rechtsansicht des 2.Strafsenats bei. Sie gilt auch für Fälle, in denen es | sich bei den Vorverurteilungen um Geld- und Freiheitsstrafen handelt. Freiheitsstrafen werden ebenso wie Geldstrafen nicht in das Zentralregister übernommen, wenn gesetzlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 60 Abs.2 Nr.2 ££ BRZG).

Sarstedt Siener Schmitt

Fleischmann Schuster