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BGH Urteil vom 21.03.1973 – 2 StR 588/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 022 _ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 588/72 URTEIL DB “

-in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Georg F —— aus BaD- Bad — geboren am. EB 1940 in Bad EEE,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Kl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Wilins, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der. Sitzung vom 21. März 1973, an der ferner teilgenommen

uk

haben Richter am Landgericht EB als Vertreter der Bun-

desanwaltschaft, Justizobersekretär GEBE 215 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom

9. August 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen. nn |

Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Ob die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde zulässig ist, kann zweifelhaft sein. Jedenfalls ist diese Rüge aber unbegründet. Daß der An-

geklagte an seiner Einlassung festhielt, er könne

sich

an das Tatgeschehen nicht mehr erinnern, während der "Sachverständige Dr. Sch darlegte, daß bei einem

Blutalkoholgehalt von 2,3 %o "normalerweise" kein

völli-

ger Erinnerungsausfall eintrete, drängte nicht zur Anhö-

rung eines weiteren Sachverständigen. Denn diese Ansicht des Gutachters entspricht durchaus den Erfahrungen. Zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bestand auch nicht etwa deshalb Anlaß, weil Dr. Schi» seiner Rückrechnung einen stündlichen Abbauwert von 0,14 %o

zugrunde gelegt hatte. Von dem theoretisch höchst chen Abbauwert (0,29 %0) ist nur dann auszugehen, der individuelle Abbauwert nicht ermittelt worden Hier hatte der Sachverständige aber Anhaltspunkte Feststellung dieses Wertes, da dem Angeklagten im

mögliwenn

zur zeitli-

chen Abstand von einer halben Stunde zwei Blutproben ent-

nommen worden sind.

2. Auch die Sachrüge greift nicht durch.

Die Strafkammer hat sich mit der Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Erörterung des § 51 StGB auseinandergesetzt und dabei zum Ausdruck. gebracht, daß nach ihrer Überzeugung der Angeklagte durchaus in der Lage gewesen ist, die Situation zu erkennen. Angesichts dieser Feststellung bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte beim Schlagen mit der _

Pistole vorsätzlich gehandelt hat.

Auf Bl. 9 UA heißt es: "Zunächst steht fest, ... daß er vorsätzlich einen anderen mittels einer Waffe körperlich mißhandelt und auch an der Gesundheit geschädigt hat, indem er den Zeugen Hans Dieter vE mit einer Pistole geschlagen und diesen durch den Schlag sowie den losgehenden Schuß verletzt hat." Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat die Strafkammer mit diesem Satz nicht etwa zum Ausdruck bringen wollen, daß vom Angeklagten vorsätzlich geschossen worden ist. Denn nach den getroffenen Feststellungen "löste" sich der Schuß, als. der Angeklagte mit der geladenen Pistole gegen den Kopf des Zeugen schlug (Bl. 6 f UA). Ferner hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, daß bereits das Benutzen der schweren Pistole als Schlagwaffe ausgereicht hätte, den Zeugen schwer zu verletzen oder sogar zu töten. Zu einem solchen Hinweis hätte aber kein Anlaß bestanden, wenn das Landgericht davon ausgegangen wäre, daß der Angeklagte den Schuß vorsätzlich abgegeben hat. Ob ihm hinsichtlich dieses Tatteils Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann dahingestellt bleiben, da er durch das Unterbleiben einer zusätzlichen Ver- | urteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung nicht beschwert wird.

Aus dem Tathergang, dem in sich logischen und zweckgerichteten Verhalten des Angeklagten sowie den Beobachtungen der Zeugen ist von der Strafkamner geschlossen worden, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen gewesen ist. Da der Blutalkoholgehalt von etwa 2,3 %o verhältnismäßig gering war, besteht kein Grund zu der Befürchtung, die Strafkammer habe möglicherweise den beschränkten Beweiswert jener Umstände für die Frage des

Hemmungsvermögens verkannt (vgl. BGH GA 1955, 269, 271),

ud

zumal die Tat ihrer Art nach dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd war, wie die Vorverurteilungen vom 21. Juli 1967 und 12. Mai 1971 erkennen lassen.

Die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 StGB war aus den im Urteii (Bl. 11 UA) dargelegten Gründen berechtigt. Angesichts ihres Vorliegens erübrigte sich eine ausdrückliche Verneinung mildernder Um- ' stände im Sinne des § 228 StGB.

Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Versagung einer. Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 23 Abs. 2 StGB. Ä u | |

Schumacher Richter am BGH Prof. Müller Dr. Willms ist beur- . laubt, ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben

Schumacher

Baumgarten Meyer