Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 08.03.1973 – 4 StR 76/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 76/3 BESCHLUSS 9.3.

in der Strafsache

gegen

1. den Schriftsetzer Thomas L ED aus DENE, geboren am ED 943 in namW/Üüsterreich,

2. den Buchdrucker Willi KB zu: Ten Niederlande, geboren am EEE 1943 ir rin,

wegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei

IN

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. März 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. September 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2, Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Während die Verfahrensrügen sowie die sachlich-rechtlichen Angriffe gegen die Schuldsprüche offensichtlich unbegründet sind, halten die Strafaussprüche rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat den Angeklagten mildernde Umstände gemäß § 146 Abs. 2 StGB u.a. mit der Begründung versagt, daß "gerade die Auswahl eines besonders geeigneten Objekts und die planmäßige Durchführung der Experimente eine gewisse Raffinesse" zeige und "eine nicht geringe kriminelle Energie der Angeklagten" offenbare (UA 11). Diese Ausführungen lassen besorgen, worauf die Beschwerdeführer

zutreffend hinweisen, daß die Strafkammer hier Merkmale

des gesetzlichen Tatbestandes (§ 146 Abs. 1 StGB) im

Rahmen der Strafzumessung zu Ungunsten der Beschwerdeführer berücksichtigt hat. Denn Falschmünzer pflegen nun einmal ihre Tätigkeit an ihnen als geeignet erscheinenden Ob-Jekten planmäßig zu entfalten. Deshalb können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.

Es dürfte sich empfehlen, die Frage des Vorliegens mildernder Umstände schon deshalb für jeden der Angeklagten getrennt abzuhandeln, weil hier persönliche Umstände (so die schweren Unfallfolgen des Angeklagten IWW) zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände führen können.

Meyer Mayr Spiegel Salger Knoblich