Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 08.03.1973 – 4 StR 37/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 37/73 URTEIL 0073
in der Strafsache
gegen
den amerikanischen Soldaten Larry BED ‚, geboren am
CE 1950 in FEED (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft in WB
wegen Beihilfe zum Raub
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger und Dr. Knoblich in der Sitzung vom 8. März 1973, an
der ferner teilgenommen haben Bundesanwältin GEB :1s Vvertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. September 1972, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Zweibrlicken zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des früheren Mitbeschuldigten Albert EB in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, Dadurch sei sowohl Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts verletzt, wonach Mitglieder der
NATO-Streitkräfte in Strafverfahren vor deutschen Gerichten Anspruch darauf haben, Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, als auch § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO, da dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
Die Rüge ist begründet. Albert Bw gegen den das Verfahren inzwischen eingestellt worden ist, war am 9. März 1972 in dieser Sache vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kaiserslautern als Mitbeschuldigter vernommen worden. Eine Gegenüberstellung mit dem Angeklagten Larry BWPhat nicht stattgefunden. Dieser hatte nach der Strafprozeßordnung auch keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Vernehmung des Mitbeschuldigten. Albert BB ist inzwischen in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt. Das Landgericht stützt die Verlesung der Aussage auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt waren, ist zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen. Immerhin war EB wie die Urteilsgründe ergeben, ein wichtiger Belastungszeuge. Das Landgericht hat offenbar nicht zu klären versucht, ob er bereit sein würde, zur Vernehmung in Kaiserslautern zu erscheinen. Jedenfalls aber ist durch das Verfahren des Landgerichts Art. VII Abs, 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts verletzt.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat ein Mitglied der Stationierungsstreitkräfte, das vor einem deutschen Gericht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, das Recht, die Gegenüberstellung mit den Belastungszeugen zu verlangen. Das Statut macht hiervon keine Ausnahme für den Fall, daß sich der Belastungszeuge weit entfernt von Gericht aufhält und dadurch die Gegenüliberstellung erschwert ist, Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung wäre nur dann
zulässig, wenn entweder der Sinn der Bestimmung sie verlangte oder wenn die Entstehungsgeschichte einen
Anhalt dafür böte, daß der Wortlaut dem Willen der Vertragsparteien nicht entspricht. Weder das eine noch
das andere ist hier der Fall. Mit Art. VII Abs. 9
des Truppenstatuts wollten die Vertragsparteien ihren Staatsangehörigen gewisse prozessuale Mindestrechte
sichern, wenn sie von der Strafgerichtsbarkeit des
fremden Aufnahmestaates verfolgt werden. Buchst. c(a.a.0.) sollte insbesondere das Recht des Angeklagten sicherstellen, an einen Belastungszeugen unmittelbar Fragen zu stellen
und zu seinen Aussagen unmittelbar und sofort Stellung
zu nehmen. Die Verhandlungen der Arbeitsgruppe und ihrer Ausschüsse, die das Truppenstatut ausgearbeitet haben, ergeben nichts Gegenteiliges (vgl. Witzsch, Deutsche Strafgerichtsbarkeit über Mitglieder der U.S.-Streitkräfte und deren begleitende Zivilpersonen, S. 15 f. und 181 £f.). Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Vertragsparteien eine ausdrückliche Regelung getroffen hätten,
wenn sie in den Fällen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO eine Ausnahme von dem Recht auf Gegenüberstellung mit Belastungszeugen hätten zulassen wollen. Dies um so mehr, als das Recht des Angeklagten, den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, ein fundamentaler Grundsatz des anglo-amerikanischen Strafprozesses ist und auch in dem Zusatzartikel VI der Verfassung der Vereinigten Staaten von Nordamerika ausdrücklich niedergelegt ist.
Da die Gründe des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO somit eine Ausnahme nicht rechtfertigen, durfte die Aussage des Albert EB nicht durch Verlesung eingeführt und gegen den
Angeklagten verwendet werden. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, da es auf ihm beruht.
Ob dasselbe auch gelten würde, wenn der Angeklagte auf die Gegenüberstellung verzichtet hätte oder diese bereits im Ermittlungsverfahren erfolgt wäre, kann hier offen bleiben, da ein solcher Fall nicht vorliegt. Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob eine Zeugenaussage ohne Gegenüberstellung verwertbar ist, wenn diese aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Es ist bisher nicht ersichtlich, daß sich eine Gegenüberstellung nicht wird durchführen lassen. Da der Senat die Revision des Mitangeklagten a] verworfen hat, kommt im übrigen nunmehr dieser als Belastungszeuge in Betracht, so daß auf den Zeugen Albert BED möglicherweise verzichtet werden kann.
Meyer Mayr Spiegel Salger Knoblich