Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 02.03.1973 – 1 StR 439/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR A BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den technischen Zeichner Georg KB aus ME, geboren an EEE 1936 in KEEEEEED (Polen),
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Septen-
ber 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. März 1973 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der erhobenen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Revision insoweit, als sie sich gegen den Strafausspruch wendet, der Erfolg nicht versagt werden.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten auf Grund eingeholter Sachverständigengutachten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für die Tatzeiten zugebilligt (UA S. 53). Sie ist jedoch bei Bemessung der Einzel-
strafen vom Normalstrafrahmen ausgegangen (vgl. UA S. 63) und hat hier auch bei Begründung der Straffestsetzung die Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, nicht erwähnt (vgl. UA S. 64, 71). Das Urteil führt zwar aus, daß die Täterpersönlichkeit die Strafzumessung wesentlich beeinflußt habe, erläutert diesen Hinweis aber wiederum nur mit Erwägungen, die sich nicht mit der beschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit auseinandersetzen (UA S. 71). Erst bei den Ausführungen des Urteils zur Bildung der Gesamtstrafe wird im Rahmen der „außerdem" zu verwertenden Umstände der Milderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB hervorgehoben (uA S. 71/72).
Diese Begründung entspricht nicht dem Wesen des Verhältnisses zwischen Einzelstrafen und Gesanmtstrafe. Hält der Tatrichter eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB für angemessen, so muß er sie bei Bestimmung der Einzelstrafen berücksichtigen; er darf sie nicht erst und ausschließlich bei der Bildung der Gesamtstrafe in Betracht ziehen (BGH NJW 1966, 509). Das Beruhen des Urteils auf diesem Fehler ist - ungeachtet der keineswegs als überhöht anzusehenden Strafen - nicht auszuschließen.
Die Revision führt daher hinsichtlich des Strafausspruchs zur Aufhebung und Zurückverweisung, während sie im übrigen zu verwerfen ist.
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