Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 13.02.1973 – 5 StR 687/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5.StR 6eu/Tz 13.2.53

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strefsache

gagsn

den Fußbodenleser Wi ı11 Y ED zeboren an a 9: :. vw,

mu Zeit in Untersuchuneshaft,

wegen Dlebstahle u.a.

2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die Richter Siemer, Schmitt, Herrmann und. Fleischmann in der Sitzung vom 13.Februar 1973, an der ferner teilgencmmen haben Staatsanwalt WW als Vertreter der Bundesanwaltschaft und Justizangestellte WW 215 Urkunisbesmtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom &,Septenber 1972 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurtsilt worden ist,

In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Straikamner des Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, die auch über ale Kosten des Rechtsnittels zu entscheiden hat.

- VonRechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in 17 Fällen und versuchten Dishsteklis in einen Falle zu seiner Gesamtfreihsitssirale von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision dss Angeklagten beanstandet das Verfahren und rilgt die Verietzung des sachlichen Strefirschts.

vYas Rechtsmittel hat Erfolg. Folgends Rüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angsklagte verurteilt worden ist.

Wie die Revision mit Recht beanstandet und durch das Protokoli Über die Hauptverkandiung ausgewiesen wird, hat

Zie Strafkammer zum Zwecke des Beweises aus den Akten früherer

Strafverfahren gegen den Angeklagten Teils eines schrift» }ichen Gutachtens der meulizinischen Sarhverständigen DV, Lange (B1.108 ff aus 9 Ms 82/61 der Staatsanwaltschaft Lineburg) und Hauptverhandlungsprotokolle verlesen, soweit sie mündliche Äußerungen der Sachverständigen betreffen {81.184 Rs. aa0; B1.197 d.A. 8 Kia 1/68 der Staatsanwalt“ schaft Liineburg). Das verstößt, wie auch der Generalbundese anwalt ausgeführt hat, gegen § 250 Satz 2 StPO.

Ber Ceneraibundesanwalt hat jedoch äle Auffassung vertreten, auf diesen Verstoß könne das Urteil nicht beruhen (§ 337 Abs.? StPO). Er hat vorgetragen: "yerlesen wırden nämlich auch - von der Revision nit Recht ımbeanstandet » diejenigen Teile aus den Urteilen des Jugendschöffengerichts Lüneburg von 7.Dezenber 1962 - 9 Ms 82/61 = (B1,192 jener Akten) und des Landgerichts Lüneburg vom 15.Mai 1968 =»

& Ks 1/85 - (dort B1,223), aus denen sich die mit Hilfe

der en gewonnene Überzeugung der damals entscheidenden Gerichts ergibt, [für eine wesentliche Einschränkung der \ Zurechnungsfählgkelt des Angeklagten bestehe kein

[2 & Ro}

Anhalt. Dieser Überblick über die Entwicklung des Angeklagten hätte der Strafkamner in Verbindung mit dessen Verhalten In der Hauptverhandlung auch ohne die Verlesung der Gutachten dieselbe Überzeugung vermittelt", Den vermag der Senat

nicht zu folgen. Die Möglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil ohne die Geseizesverletzung anders gelautet haben würde. Das ist nicht möglich. Es:l1egt nahe, daß die Strafkammer, hätte sie die Gesetzwidrigkeit ihres Verfahrens erkannt, die ‘Sachverständige in der Hauptvsrhand.- lung vorschriftsmäßig gehört hätte, wodurch den Beteiligten die Möglichkeit gegeben worden wäre, Fragen an die Sachverständige zu stellen, \

Sarstedt Siener Schmitt

Herrmann Fleischmann