Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 13.02.1973 – 5 StR 472/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _StR_472/7? 02% 0.5.38 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
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hier nur gegen Hermann Sc ıh mm aus Wei, geboren am RR. 1925 in CE Kreis DemsmmiED.
wegen Falschbeurkundung
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Mai 1978 beschlossen:
Die Brinnerung des Verurteilten gegen
die Kostenrechnung der Geschäftsstelle vom 28.März 1978 wird zurückgewiesen.
G rü nde
Auf Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23.Dezember 1971 gegen den Angeklagten aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen worden. Dieses hat den zuvor freigesprochenen Angeklagten am 12.April 1976 rechtskräftig zu Geldstrafe verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dazu gehören auch die Kosten einer Revision, da das gesamte Verfahren kostenrechtlich eine Einheit bildet. Das gilt auch für die Kosten einer erfolgreichen staatsanwaltschaftlichen Revision (vgl. Loewe-Rosenberg § 465 StPO Rnr 8, § 473 StPO Rnr 10 und die dort zitierte Rechtsprechung). Eine Niederschlagung der Kosten des Revisionsverfahrens nach § 8 GKG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die freisprechende Entscheidung des Landgerichts Oldenburg nicht auf einem eindeutigen Gesetzesverstoß beruhte, und ein offensichtliches Versehen nicht vorlag.
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Das folgt aus den Gründen der aufhebenden Entscheidung des Senats vom 13.Februar 1973.
Herrmann Schmidt Schuster
Fuhrmann Horstkotte