Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 13.02.1973 – 1 StR 628/72

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_628/72 URTEIL AN.

in der Strafsache

gegen

den Installateur Peter M Emm aus Ko, geboren am @. EM 1944 in Moin,

wegen Bandendiebstahls u.a.

(&

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Herdegen in der Sitzung vom 13. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter @B als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Mai 1972 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeten und versuchten Bandendiebstahls in insgesamt 353 Fällen sowie wegen drei weiterer Diebstahlsvergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung bestritten, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Die Strafkammer hat sich aber auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme von seiner Täterschaft überzeugt, wobei sie u.a. den von ihr eingehend gewürdigten Aussagen der Mitbeschuldigten Theodor Me, KB und BEE, die vor österreichischen Beamten detaillierte Geständnisse abgelegt hatten, und dem eigenen Teilgeständnis des Angeklagten vor dem Haftrichter wesentliche Bedeutung beigemessen hat (UA S. 23 ff, 31). Diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Verstöße gegen § 261 StPO sind nicht dargetan: Daß bestimmte Einzelheiten des Tatgeschehens nicht im Hauptverhandlungsprotokoll erwähnt sind, rechtfertigt keineswegs den Schluß, daß die Feststellungen auf Erkenntnissen beruhen, die das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen hat.

2. Die von der Revision behaupteten Verletzungen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind zum großen Teil nicht ordnungsgemäß gerügt, da es entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO insoweit an der ausreichenden Bezeichnung des Beweisthemas und an der genauen Angabe der Beweismittel fehlt. Im übrigen sind die Rügen unbegründet. Die Heranziehung eines Sachverständigen zum Vergleich der an einigen Tatorten gesicherten Fußspuren mit den in der Tasche des Angeklagten gefundenen

Schuhen drängte sich schon deshalb nicht auf, weil das Gericht, wie die Revision selbst einräumt, keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Schuhe dem Angeklagten gehörten oder nicht. Ebensowenig hatte die Strafkammer Anlaß, in der von der Revision gewünschten Richtung nähere Nachforschungen nach der Herkunft der Geldbeträge anzustellen, über die der Angeklagte und seine Ehefrau zur Tatzeit verfügten. Daß es sich bei der Einzahlung von insgesamt 96.127,-- DM in den Jahren 1968 - 1971 nicht um normale Ersparnisse handeln konnte, war nach Sachlage so offensichtlich, daß sich nähere Nachforschungen hierüber erübrigten. Alle weiteren Möglichkeiten eines rechtlich gebilligten Gelderwerbs hat die Strafkammer sorgfältig geprüft und unangreifbar ausgeschieden (UA S. 32 £f).

3, Das Urteil hält aber auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfang stand. Die tatrichterlichen Feststellungen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers frei von inneren Widersprüchen und Verstößen gegen Erfahrungssätze, Sie lassen auch keine Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" erkennen. Denn das Gericht zweifelte an der Täterschaft des Angeklagten nicht, sondern war voll von seiner Schuld überzeugt. Es hat dabei auch eine Auslandsabwesenheit des Angeklagten während des Tatzeitraums (einmonatige Reise nach Marokko im Mai/Juni 1970) nicht unberücksichtigt gelassen (UA S. 33). Sie ist mit der Feststellung der Beteiligung des Angeklagten arı den Taten A 9 und 10, zwischen denen sie zeitlich eingeordnet werden kann, voll vereinbar. Der im Schriftsatz des

Verteidigers vom 8. September 1972 enthaltene Hinweis auf Auslandsaufenthalte des Angeklagten in der Zeit vom

5. bis 14. März 1970 und vom 6. Mai bis zum 15. Juni 1970 ist als Nachtrag zur Aufklärungsrüge verspätet. Es braucht daher auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß diese Zeitangaben der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen seiner Ehefrau in der Hauptverhandlung widersprechen (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll S. 3, 5, 10).

Die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens ist ebenfalls fehlerfrei. Insbesondere ist das Merkmal der Bandenabrede (UA S. 37) ordnungsgemäß begründet.

Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Herdegen