Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 30.01.1973 – 1 StR 568/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 568/72 BESCHLUSS
delaı
in der Strafsache
gegen
den Kellner Manfred W EB aus NM, zeboren am MD. EB 1945 in FEW/DEEED, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sit-
zung vom 30. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 1972 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
I. Zum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Insoweit ist das Rechtsmittel daher zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
II. Dagegen kann der Strafausspruch einschließlich der auf ihm beruhenden Anordnung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufrechterhalten bleiben.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung u.a. strafmildernd berücksichtigt, daß der bis zum 17.Dezember 1969 nur ganz unerheblich und bis zum 12.Februar 1970 noch nicht eiuschlägig vorbestrafte Angeklagte jeweils durch das leichtfertige Verhalten der geschädigten Versicherungsgesellschaften und Banken zu weiteren Taten ermutigt worden ist (UA S. 58).Andererseits ist dem Angeklagten bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen die Vielzahl der Taten zur Last gelegt worden (UA S. 59); denselben Straferschwerungsgrund führt das Urteil bei der Begründung der beiden Gesamtstrafen an (UA S. 62). Im übrigen geht die Strafkammer bei Beurteilung der einzelnen Fäll: von der Höhe des Schadens", bzw. von der „Höhe der angestrebten Auszahlungen" aus (UA S. 59).
Mit alledem ist nicht ohne weiteres zu vereinbaren, daß das Landgericht Einzelstrafen verhängt hat, die eine allgemein steigende Tendenz (von 600.- DM Geldstrafe im Fall 1 bis zu 1 Jahr 2 Monaten Freiheitsstrafe im Fall 17) aufweisen, obwohl beim Schadenumfang in einigen vergleichbaren Fällen (vgl. z.B. die Fälle 2 und 6, 8 und 13, 10 und 17) eine gegenläufige Entwicklung verzeichnet wird (UA S. 6 - 22, 60). Insbesondere ist nicht auszuschließen, daß die Strafkamner die Tatsache der mehrfach wiederholten Tatbegehung in unzulässiger Weise überbewertet hat. Zwar kann der Grundsatz, daß es Sache der Gesamtstrafbildung ist, das Verhältnis der Einzeltaten zueinander zu würdigen (vgl. LK 9.Aufl. § 75 Rdn. 13; Dreher StGB 33. Aufl. § 75 Anm. 3), keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, Wenn der Tatrichter aber dem Gesichtspunkt der Tatwiederholung schon bei
"Bemessung der Einzelstrafen in jeweils zunehmendem Maße Rechnung tragen will, bedarf dies einer widerspruchsfreien und den Verdacht einer Doppelbestrafung von vornherein ausschaltenden Begründung. Da es hieran fehlt, muß der Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden.
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