Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 19.12.1972 – 1 StR 516/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
'IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 516/72 URTEIL
in der Strafsache.
gegen
den Buchhalter Manfred S EEEEEEEEEEEEEEEEEEEED 2 FO zeboren an EEE 1941 in m nun,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen in der Sitzung vom 19. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt
Dr. EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht | GEB ei ser Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WB .1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 29. Mai 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch zum Fall Mi» (II 2 der Urteilsgründe),
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die ausdrücklich nur die Verletzung förmlichen Rechts rügt, jedoch zur Strafzumessung auch materiellrechtliche Einwendungen erhebt, hat teilweise Erfolg.
1. Die Revision rügt vergeblich, der Angeklagte sei, wie eine Notiz des Verteidigers ergebe, nach der Vernehmung der Zeugen OD und HE nicht befragt worden, ob er etwas zu erklären habe. § 257 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 42, 168). Im übrigen enthält das Protokoll den Vermerk: "Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen ..... wurde der Angeklagte befragt, ob er etwas zu erklären habe",
2. Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision geltend macht, die Strafkammer hätte dem Vorbringen des Angeklagten, nicht er, sondern Klaus REP habe den Pkw des Zeugen
MED gestohlen und gefahren, nachgehen | können und nachgehen müssen, greift durch.
Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte sei mit dem von ihm am 27. Dezember 1971 zwischen 18.00 und 20.00 Uhr in Pforzheim entwendeten Fahrzeug gegen 20.50 Uhr auf der Bundesautobahn Pforzheim - Karlsruhe verunglückt. Im Unfallzeitpunkt sei ein Polizeifahrzeug vorbeigekommen, dessen
Insassen den Polizeiverkehrszug Pforzheim verständigten. Als der diesem Verkehrszug angehörende Polizeiobermeister HB alsbald am Unfallort eintraf, habe er nur den Angeklagten vorgefunden.
Das Vorbringen des Angeklagten hat die Strafkammer als Schutzbehauptung angesehen. Die Insassen des Polizeifahrzeugs, die den Verkehrszug Pforzheim unterrichteten, sind nicht vernommen worden. In dieser von der Revision gerügten Unterlassung liegt ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 244 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten als widerlegt betrachtet, obwohl die Möglichkeit nicht auszuschließen war, daß sie durch einwandfreie Zeugenaussagen eine gewisse Bestätigung findet. Waren die Insassen des Polizeifahrzeugs unmittelbare Unfallzeugen - und daß sie es waren, besagen die Feststellungen - dann haben sie möglicherweise Wahrnehmungen darüber gemacht, wer den Pkw des Zeugen MED führte und wieviel Insassen im Fahrzeug waren. Wahrnehmungen hierzu konnten von unmittelbarer Bedeutung sein, soweit dem Angeklagten Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Last lag. Sie konnten für den Vorwurf des Diebstahls mittelbare (indizielle) Bedeutung gewinnen. Deshalb drängte der dem Tatgericht bekannte Umstand - das Vorbeikommen eines Polizeifahrzeugs im Unfallzeitpunkt - zur Vernehmung der Insassen dieses Fahrzeugs. Auf Grund der möglichen indiziellen Bedeutung für den Diebstahlsvorwurf besteht die Notwendigkeit der Vernehmung nach Beschränkung der Strafverfolgung auf diesen Vorwurf durch Beschluß des Senats auch fort.
Was die Revision noch zur Begründung ihrer erfolgreichen Aufklärungsrüge vorbringt, ist für das Ergebnis ohne Bedeutung. Nur beiläufig sei deshalb erwähnt, daß sich der Strafkammer die Vernehmung der Verlobten des Angeklagten nicht aufzudrängen brauchte. Sie hatte gegenüber der Polizei erklärt, ihr sei "ein Klaus RW" oder "ein Klaus" nicht bekannt.
3. Das Durchgreifen der Aufklärungsrüge berührt nicht den Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil Dr. Beiiiiiiiee in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Abschnitt II 1 der Urteilsgründe). Eine Rüge, die diesen Schuldspruch beträfe, ist nicht erhoben. Die Angriffe der Revision auf die Strafzumessung können unerörtert bleiben, weil der gesamte Strafausspruch ohnehin aufgehoben werden muß.
Pfeiffer Loesdau Woesner Zipfel Herdegen.