Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 05.12.1972 – 1 StR 535/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 535/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Sportwart Hans BD zus ru, seboren am EEE 1933 in Voumuunmn.
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 5. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. lW:1s Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ww aus ED 215 Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter MW als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht: Lands-
hut zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten einen schweren Raub, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zur last. Der strafrechtliche Vorwurf geht dahin, der Angeklagte habe am 11. August 1967 auf einem öffentlichen Weg in einem Pkw die inzwischen verstorbene Prostituierte FW zeohrfeisgst, ihr mit Gewalt die Handtasche entrissen, daraus 120,-- DM entnommen und die Frau sodann aus dem Kraftfahrzeug geworfen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 20. November 1968 im Sinne der Anklage verurteilt. Am 8. Juni 1972 hat es die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Nach der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil der Beweis für seine Täterschaft nicht mit hinreichender Sicherheit erbracht sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie erweist sich als sachlich gerechtfertigt,
Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da die Sachbeschwerde durchgreift.
Zur richterlichen Überzeugung von der Täterschaft genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (BGH VRS 24, 207, 210 m.Nachw.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1969 - 4 StR 285/69). Ein mathematischer Schuldbeweis ist nicht erforderlich (BGH NJW 1967, 359, 360 Nr. 10; BGH LM StPO § 261 Nr. 6 und Nr. 14). In jedem Falle hat der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahe legt, in den Urteilsgründen erschöpfen zu würdigen (BGH, Urteile vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70; vom 13. Juni 1972 - 1 StR 658/71). Nur so kann auch das Revisionsgericht überprüfen, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen denkgesetzlich möglich sind und mit Erfahrungssätzen in Einklang stehen. Nur auf diese Weise wird ersichtlich, ob er alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüf hat (BGHSt 12, 311, 316).
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Diese Erfordernisse sind hier nicht erfüllt. Die Strafkammer erörtert die Aussagen der Alibizeugen Edmund Hei und TEE sowie des Zeugen Josef Hei. Sie wertet die Bekundung des Zeugen DIE und den Inhalt eines Briefes. Sodann führt sie aus: "Wenn auch andere in der Hauptverhandlung erhobene Beweise für eine Täterschaft des A im Sinne der Anklage sprechen, insbesondere auch die Aussage der inzwischen verstorbenen Hin der früheren Hauptverhandlung, so bleiben doch... Zweifel an seiner Täterschaft", Welche Beweisanzeichen außer der Bekundung der FEB auf die Schuld des Angeklagten hinweisen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Strafkammer erörtert danach, abgesehen von der früheren Aussage der HB lediglich die entlastenden Beweisanzeichen, teilt aber nicht mit, welche belastenden Gesichtspunkte in der Hauptverhandlung aufgetreten sind und weshalb sie zum Schuldnachweis nicht ausreichen.
Eine so einseitige Darlegung und Würdigung des Beweisergebnisses entspricht den rechtlichen Mindesterfordernissen nicht und stellt eine Verletzung sachlichen Rechts dar. Ein sorgfältiges Abwägen des Für und Wider war hier um so mehr geboten, als der Angeklagte im früheren Urteil gerade auf Grund der Beweismittel, die die Strafkammer jetzt nicht einmal mitteilt,
[Au
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im Zusammenhang mit der Aussage der HB für
schuldig befunden war. Pfeiffer Mösl
Woesner Zipfel
Fikart