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BGH Urteil vom 28.11.1972 – 5 StR 458/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die

Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster

in der Sitzung am 28.November 1972,

an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt up als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE : 2: EEE 215 verteiäiger üee Angexlagten und Amtsinspektor WB 215 Urkunästaanter der Geschäftsetelle,

für Recht erkannt;

Dis kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vcm i6.Märzg 1972 wirä verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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nzeklagten neanstandet das Verfahren und wg: Verletzung des sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg,

5, Yerfshrensbeschwerden x Die Rügen, Nie Jugendkemmer kei mit Ler “ee: slohtaret Ir u: beisitzendem Richter und jean Sohlosger AucsıE PB :i* Tugerüschöfrten nick: Ordmmngamältı besetzt gewesen, dringen nloht durch.

&; Lendgerichteret Dr Ar nach As vorhri ner. Ges Reschwerdeführers durch Beschluß des Landgerichtepräsidiums von 31,jenusr 1972 zum Vertreter des vaurlaubten Fanügerichterete Dr Ve oestellt worden. Damalı galt noch dis - sxrst am 1.0ktober 1972 außer Kraft geiretione - Vorschrift dee 8 67 GVG, Danach war die Hestimmns einsa ıi3gen Vertreters sachlich gere alttfersıgt.

Nech dem Geschäftsverteilungsplen für des sahr 1972 gehörten der Kamter Lanägerichteret Dr www a 2B2ESOFINn PB ei stänäise Beisitzer an.

ES. nsbigen Versreter waren die Bsiuitzer der Grolen Sezalzanmern I nnd 4, nämlich Gerichtsasesasor Dr SC ; AnlscrLohi ; u, | Gexichtssssessorin Manolakis und Lerägsrieubtaret Sc in Sieser keinenfolge. Landgerichts-22 Dr ME ver in jer Zeit von 1%. bis 28 ,Märe 1072 beurlaubt, Die regeiuäßigen Vertreter weren Böntlich verhiaßert, an seiner Stelle en der Heuptverkanilung gegen son Seeslwenleflührsr teilzunehmen. Die Gerichtsaggessoren Fe seien schon Asshaly 2uB, weil

a0 der Verhandlung bereits eins Richterin auf Probe

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mitzuwirken hatte {§ 29 Satz ?! DRIG). Lundgerichterst

Ficus hatte als Beisitzer der Großen Strefkemner 4 von 29.Februar bis 3.Mörz 1972 an der Verhandlung einer umfangreichen Genossensache und am !0.Mära 1972 un oinex anderen Hauptverhandiung teilgenommen und war ult Zer Absetzung der Urteile beschäftigt. Außerden wußis ev am

14., 15. und 17.März 1972 an einer weiteren Sitzung der

Großen Strafkammer 4 mitwirken, Die Hauptverbandiung

gegen den Beschwerdeführer fand am 13., 15. und !6.Mära 1572 statt, flel also zeitlich mit einer Sitzung der Grolen Strafkanmer 4 zusammen, an der Landgerichtsret FW e:> ständiges Mitglied teilzunehmen hatte. Landgerichtsrat Dog war zum Berichteretatter in einer umfangreichen Schwurgerichieseche bestellt worden, in der die KHauptverhandlung am

2.Mai 1372 begonnen hat, unäd seit Jahresbeginn mit der Vorbereitung der Yerkandlung und einer vom ‘0. bis 25.April 1972 unternonmenen jsraslreise zur Vernehmung von Zeugen

in Tel-Aviv voll susgelastet.

Da3 anetelle des Landgerichtavräsidenten das Präsiälium Landgerichterat Dr EEE zun Vertreter bestellt hat, kann in diesem Falle nicht zu seiner fehlerhaften Besetzung des Gerichte geführt haben. Der Beschluß des Präsidiums von 31.Januar 1972 1st nämlich auf einen entsprechenden Vorschlag des damaligen Landgerichispräsidenten ergangen. Dieser hat nach seiner Erklärung hiermit eine Mehrzahl von Einzeiverfüguigen nach § 67 GVG ersetzen wollen. Seine kußerung läßt auch im Übrigen nicht daran zweifeln, daß er Lendgerichtsrat Dr. .EMÜEEM ausgewählt hätte, wenn sr, wie vorgeschrieben, allein die Vertretung geregelt hätts, Mit Landgerichterat Dr EP het alsc der Rickter nitgewirkt, der auch dann berufen gewesen wäre, wenn der Lendgerichtspräsident den Vertreter bestimmt hätte. Der Fehler bat somit zu keiner abweichenden Besetzung des Gerichts geführt (BGH 2 StR 386/57 vom 5.Novenber 1357).

u) Ka ist auch nicht zu beanstanden, daß anstelle des Jugenthzuptschöffen Dv.Langs der fugendhuilfsschöffe ER: üer Verbandlung nitgewirkt hai,

SEP Hauptschöffe Dr Ihhßhertte mit Schreiben von T.Marsn Y3T2 witgetellt, daB er dienstiich verhindert wäre, en den auf den 15, und 15.März 1372 anberaunten Sitzungen teilzunehmen. Darauf hat der Vorsitzende der Jugendkemner ihn gemäß § 6 77, 54 GVG von der Teillnahne au diesen Sitizungstagen entbunden und die Ledung der nächstberufenen Hilfesschöffen angeordnet,

Zu Unrecht meint die Revision, daß der Vorsitzende vor dieser Entscheidung nicht geprüft hütte, or die Sienstliche Inanspruchnahme des Schöffen ihn wirklich an der Wahrnehmung seines Schöffenamtes hinderte. Des Gegenteil

zgibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 3.dJuli 1972. Denach wußte der Voreitzends aus einen im Jehr 1971 mit Dr. I geführten Schriftiwschsel, daß dieser Justitisr der FÜ Fürzers-hs:t wer, an allen Sitzungen der Bürgerschaft teilnehmen mußte und regelmäßig windesteus zwei Tage mit der Vorbereitung der Sitzungen keschäftigt war. Er wußte auch, deß Dr Tu ich dabei ‚nicht vertreten lassen konnte, und hatte sich ferner darüber unterrichtet, daß die Bürgerschaft für den

i5.Märr "372 zu einer Sitzung einberufen worden war.

Wie der Senat in seinem von der Revision angeführten Urteil SIW 1967,165 ausgeführt hat, könıen wegen der Peisutung des Schöffenautes berufliche Gründe allerdings nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, der Sschöffe Sei verhindert. "Dies gilt insbesondere, wenn er su derjenigen Zeit, für dis er zum Schöffenant berufen wird, Berufsgeschäfte erledigen muß, die er nicht oder zioht ohne erheblichen Schaden sufschieben und bei denen sp sich such nicht Gurch einen anderen vertreten laasen

kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht zulassen oder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht." Ob hier ein solcher Ausnahmefall vorlag, hatte der Vorsitzende der Jugendkammer nach pflichtgemäßem Ermessen

zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob iha dabei ein Rechteirrtum unterlaufen ist. Defür besteht indessen kein Anhalt.

2. Me Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinen gesamten Umfang geprüft. Dabei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Entscheläung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Serstedt Schmidt Siemer Herrmann Schuster