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BGH Entscheidung vom 16.10.1957 – 2 StR 386/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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“a,
ELSSR 338/57 2661 081
ın Namen des Volkes In der Strafsache gegen
Arzi Dr.med: + Nuri S aus FeENREED , geboren am 1029 ın Türkei, zur eit in Untersuchungshaft,
wegen Versicherungsbetruges usa.
hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 16. Oktober 1957 in der Sitzung vom 6. November 1957, an der teilgenommen haben:
Ehe
Senatspräsidenit Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesri.chter Zrof.Dr.Busch Bundesrichier Scharpenseei Bundesrichter Dr.Schalscha 2 Bundesrichier Dr.Menges Sa als beisitzende Richter, Bu
Oberstaatsanwalt «un als Vertreter der Bbundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD in der Verhandiung,
Justizangesteliter als Urkundsbeamte
bei der Verkündung der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Aachen vom 29. Januar 1957 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels . . ..; zu tragen. er
Die seit dem‘%30. Jamuar 1957 erlittene Unter
suchungshaft wird, soweit sie drej. Monate über.: steigi, auf die erkannie Strafe angerechnet.
Von Rechis wegen
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i I)
Die Strafkammer hat den Angeklagten, einen türkischen Assistenzarzt. wegen eines gemeinschaftlich mit seinem be-- reits rechtskräftig verurteilten Landsmann FD >e-- gangenen Versicherungshetruges und wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges zu einer Gesamistrale von zwei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten bei LED OO) einen Personenkrafiwagen vorsätzlich in Brand geseizi, um sich die Leistungen verschiedener Schadensver-- sicherungen zu erschleichen. In einem anderen Fall (ED ED); in dem der von den Angeklagten benutzte Personen- | ‚kraftwagen in Brand geriet, hat die Strafkammer die Angeklasten mangels Beweises freigesprochen. In einem dri tien
Fall (ED / GE hat sie das Verfahren zur Er- Ä
hebung weiterer Beyeise abgetrennt und ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren : BR und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat ‚keinen. Erfolg.
I. Die Verfahrensrügens
1.)Die Rüge, die -erkennende 1. Große Strafkammer a Landgerichts in Aachen sei Nicht vorschriftsmäßig besetzt - gewesen (§§ 62, 65, 66, 67 GVG; 538 Nr. 1 StPO), ist un- . begründet.
a) Landgerichtsrat Sch üurfte den Vorsitz in der am 16. Januar i957 begonnenen Haup tverhandlung führen: Er war nach der am 17. Dezember 1956 beschlossenen Geschäfts- . verteilung für das Jahr 1957 Mitglied der i. Strafkammer und zugleich regesimäßiger Vertreter ihres ordentiichen Vor. sitzenden. ihm lag deshalb bei vorübergehender Verhinderung . a
des crdenüiliehen Yorsitzenden dessen Vertretung ch |§ 66 “ ads, i GV", Ein scicher Fali war hier gegehei, f
Zum crdentiichen Vorsitzenden der i. Sirafkammer war nach dem Geschäftspian "der Nachloiger des zum Bundesvrichter ernannten Lenägerichtsdireiktors U" Hestelit. Dieser war zwar am 16. Januar 195% namentlich noch nicht besiimmi. Denn die durch das Ausscheiden des Landgerichisdirektors U aus dem Landesjustizdienst freigewordene Planstvelle war zu dieser Zeit noch nicht wieder besetzt. Eine vorübergehende Verhinderung des ordenilichen Vorsitzenden m Sinne des ; § 66 Abs. 1 GVG liegt nach der Rechtsprechung aber auch dann 2: vor, wenn ein Landgerichtsdirektor aus dem Justizdienst aus. scheidet und sein Nachfolger noch nicht ernannt ist, Aller-
ings darf? in einem solchen Falle die Wiederbesetzung der Piansteile nicht in einer Weise verzögert werden, deß die i Gefahr einer Umgehung des § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG zu be- E fürchten isi. Denn Güte, Gleichmäßigkeit und Unabhängigkeit .; |: der Kechtsprechung können gefährdet werden, wenn der Vor- “P sitz in einer &roßen Strafkammer längere Zeit hindurch nicht von einem Landgerichtsdirektor geführt wird, wie § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG es als Regel vorschreibt ; (BeHSt 8, 17 ££ m. weit. Nachw.).
Eine derartige Umgehung des Gesetzes lag hier nicht. vor.,. Der Präsidialbeschluß vom 17: Dezember 1956 ging ersichtlich von der Ervartung aus, daß der neue. ‚Landgerichtsdirektor in abschbarer Zeiv ernannt werden würde, Diese Er- ‚wariung war gerechtfertigt. Landgericht sdirektor > war nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten mit Wirkung vom 25. Oktober 1956 aus dem Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfaien ausgeschieden. Bereits am
15. Oktcber 1956 war die freigewordene Planstelie zur Neubesetzung ausgeschrieben worden (JMBl Nordrhein-Westifalien
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Sin,
ICS6K Nr. 26°: Daß sie bis zum 15. Tanuar 197” noch nicht w.eder heseizı war. läßt keine Verzögerung erkennen, Inteigedessen lag zu diesem Zeitpunkt eine vorübergehende Ver. hinderurg im Sinne des § 65 Abs, 1 CVG cr. Gegen die Füh-- rung des Verstizes durch Iandgerichisrat Schg> besie-- hen nach alledem keine Bedericen.
b) Auch die Mitwirkung des Landgerichisrats Dr ED als beisitzender Richter isi im Ergebnis nicht zu beanstanden. Landgerichisrat Dr. Eg@9; nach dem Geschäfisplan Mit.- glied der 1. Zivilkammer, wurde der erkenzenden i. Sirafkammer durch Präsidialbeschluß vom 14. Januar 1557 für die Sitzung vom 16. Januar 1957 als beisitzender Richier zugeteilt. Die Maßnahme ais soiche rechifertigte sich aus § 67 GVG. Nach dieser Vorschrift ist aus den übrigen Mitgliedern des Landgerichts ein zeitweiliger Vertreter zu bestellen, falis ein ständiges Miiglied einer Kammer sowie die nach § 6% Abs. 1 Satz I GVG besteilten regelmäßigen Vertreter vorübergehend verhindert sind. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Nach dem Geschäftsplan waren neben Tandgerichts:-- rat Sch» zu ständigen Mitgiiedern der 1, Strafkammer der Landgerichtsrat. AB (mit 1/2 Kraft) und der Geri.chte-ASSESSOT > bestellt. Landgerichtsrat IB zugleich Mitglied der 2. Strafkammer, konnte wegen seiner Mitwir.- kung bei einer am selben Tage beginnenden Schwurgerichtssitzung an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vom 16. Januar 1957 nicht teilnehmen. Auf die nach dem Geschäftsplan bestellten regelmäßigen Vertreter der Mitglieder der l, Strafkammer, nämlich auf die Mitglieder der ?. Strafkammer, konnte nicht zurückgegriffen werden, weil sie in ihrer eigenen Kammer äurch drei Sitzungen in der Woche vom 14. — 19. Jenuar 1957 dienstiich verhinderi waren. Dies alles ergibt sich aus den diensilichen Äusserungen des Tandgerichtspräsidenten von 26. Juli und vom 26. Septenber
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f Die hiermnach gebotene Maßnahme isi al. erdings nicht. vwle § 57 wVü sorschreibt, vom Landgerichtspräsidenten,. ScH- dern “um Präsidium des Lenägerichts getrelfen worden. Das ist ein YTerfahrensversioß, der auch nicht dadurch geheilt wird, de3 der Landgerichtsnräsiden; an dem neireifenden Präsidiaibeschluß mitgevirks hai (BCHSt 10. 179, 184). Dieser Verstoß hat indessen - und das aliein ist entscheidend — hier zu keiner lehlerhafien Besetzung des Gerichts geführt. Der Landgerichtspräsident hat auf Anfrage des Senats in seiner ätenstlichen Äusserung vom 26. September 1957 erklärt, daß die durch Präsidialbeschluß vom 14. Jamuar 1957 angeordnete | Bestimmung des Landgerichtsrais Dr. > zum zeitweiligen E | Vertreier für die hier in Frage stehende Haupiverhandlung Mi allein auf seine Veranlassung zurückzuführen sei. Seine - iR dienstlicke Äusserung 1äßt auch im übrigen keinen Zweifei | darüber aufkommen, daß er den Landgerichtsrat Dr. zz» bestimmt haben würde. wenn er davon ausgegangen wäre, er, und nich; das Fräsidium, hätte im gegebenen Falle die gebotene Ancrdnung zu treffen. Mit Landgerichtsrat Dr. TB has sonach der Richter mitgewirkt, der auch dann berufen ger wesen wäre, wenn der Landgerichispräsident, wie vorgeschrien ben, die Bessimmung getroffen hätte, Der Verfahrensverstoß . hat somit zu keiner abweichenden Besetzung des ‚Gerichts ger Be Führt. “
2.) Der Verteidiger hat unter Anlehnung an seine Schrift-. : sätze vom 19. und 28. Januar 1957 die Vernehmung der Ärzte | Dr. NW: ?:. REM na Dr. BB als Zeugen zu verschiedenen Beveisfragen bean tragt. Die Strafkammer hat diese Anträge mit der Begründung abgelehni, die in das Wissen der Zeugen gesvellien Tatsachen würden als wahr behandelt (§ 244 Abs, 5 Saiz 2 StPO). Die Rerision behauptet, die Sirafkammer habe sich an diese Zusicherung nicht gehaiten. Die Rüge bleibt er?ciglos,
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Das Viesen der Wahrunterstel.ung liegt: wie der Revision suzugeben ist. darin. daß die unterstelite Tatsache damit als erwiesen feststeht und nummehr wie das übrige Ergebnis der Hauptvrerhandiung zu würdigen ist {BGHSt 1. 157, 138). «n einem soıchen Falle dürfen daher die Urvelisfesisteliungen “ınd die Beweiswürdigung der unterstellten Tatsache sich nichts widersprechen. Die Urveilsgründe brauchen sich aber, entgegen der Auffassung der Revision, nicht ausdrücklich mit dieser Tatsache auseinanderzusetzen (BGH 1 STR 845/51 vom 19.4.1952, teilw. abgedr. in IM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO).
a) Der Zeuge Dr. NEED sollte bekundeni, der Angeklagte habe sich von ihm am 29. September 1956 mit der Erklärung verabschiedet, er fahre mit seinem Freund, der einen amerikanischen Wagen habe, über Beigien nach Frankreich in Urlaub. Eine solche £Erkiärung des Angeklagten steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung, daß er die ihm eng befreundete Zeugin s@»> nicht von der beabsichtigten und auch angetretenen Fahrt in die Nähe der belgischen Grenze
nach I in Kenntnis gesetzt hat. Sie widerspricht
auch nicht der von der Strafkammer gewonnenen Überzeugung, der Angeklagte habe in Wirklichkeit nicht über Paris nach Sizilien in Urlaub fahren, sondern das Fahrzeug; gemeinsam nit dem früheren Mitangeklagten Em, unterwegs in Brand setzen wollen. Auch im übrigen ist ein Widerspruch der Ur-. teilsfeststellungen und der Beweiswürdigung mit der hier
als wahr unterstellten Erklärung des Angeklagten nicht er-. : sichtlich.
b) Das gieichegilt von der in das Wissen des Dr.r @&B :esie1iten Beweisbehauptung, ihm habe der Angeklagte erklärt, daß er Mitte Oktober 1956 mit einer Professorin in deren Wagen nach Sizilien in Uriaub fahren werde. Die
Revision fünrt auch nicut aus, In weicher We:se die Urteiis-- sründe sich mit dieser zriklärung des Angeklagten in Widerspruch setzen,
2) Ch sich die Stirafkammer an die Wahrunterstellung der in das Wissen des Dr. Bf sesteilten Behauptung gehal.- ten hat, kann schileßiich daningesteilt bie’.ben. Diese Be-- weisbehauptung besriffz ausschließlich den Fall Autobrand “ED : in dem der Angeklagte freigesprochen worden isto
3.) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungs-
pflicht dadurch verletzt, daß sie die Zeugin NP nicht »
euch darüber befragt habe. ob der Angeklagte sie über seine geplante Reise unterrichtet habe, ist unzulässig. Die Aufkiärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 122, 216).
4.) Die Verfahrensrügen unter Ziffer {i 5 und 4 der Revisionsbegründung vom 2. Mai 1057 bedürfen keiner Erörterung. Sie betreffen ausschließlich entweder den Fail Autobrand KED - in üem der Angeklagte mangels Beweises freige-. sprochen worden ist, oder den Fall Autobrand Bun / GEB: in iem aas Verfahren abgetrennt wurde und eine Ent--
scheidung noch nicht ergangen isi.
Unrichiig ist die Behauptung, der nicht ausgeräumte Tatverdacht im Yaii KW wunä der Tatverdachi in dem noch nichv abgeschlossenen Fall BED (> hätten die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten in dem hier nur noch zu erörternden Fall Tu »eeinflußt. Zwar hai le Strafkammer fessgestelit, daß die Ange-- klagten im Fali gu einen Vergaserbrand vorgetäuscht haben, "weil. sie von den beiden voraufgegangenen Ausobränden
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her wußten, daß ein scirner ziemlich unverdächtig war". Damit ist aber ersichtlich mur gemeint. die Angeklagten hätten us diesen Fällen und ihrer Bearbeiiung seitens der Behörden die Erfahrung gesammeii., daß ein Vergaserbrand häufig orkomme und ohne weiteres jedenfails nicht den Verdacht einer Brandstiftung aufkemmen lasse, Allerdings spricht die Siraf-
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die Brendursache gekiärt hat. Hierdurch wird das Urteil jedoch in seinem Bestand nicht berührt, Ersichtlich kam es
der Strafkemmer nur darauf an. daß die Angeklagten um die Unverdächtigkeit eines Vergaserbrandes gewußt haben. Diesen Schiuß konnten sie aber allein schon auf Grund ihrer Erfahrungen im Tell. KB -: chen. Das Urieil bietet keinerlei. Anhaitspunki dafür, daß das Lendgerichi gemeint hätte, die Angeklagten hätien hierfür noch Erfahrungen in einem zweiten Falie bedurft.
5.) Die Revision rügt, daß die Strafkammer den Beweisamtrag auf Vernehmung der beiden Knechte des Domänenpächters | als Zeugen mit der Begründung abgeiehnt habe, die in das Wissen der namentiich nicht genannten Zeugen gesteliten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Auch diese Rüge bleibt erfolglos,
Zwar muß die Begründung der Ablehnung eines Beweisamtrages nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erkennen lassen, ob der Tatrichier die Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen aus rechilichen oder aus tatsächlichen Gründen angenommen hat (BGHSt 2, 284, 286 £f). Eine ausdrückiiche Begründung hierfür erübrigt sich aber, wenn bei keinem Froseßbeieiligten Zweifel darüber bestehen künnen, daß die Unerhebiichkeit der unter Beweis gestellten Taisachen aus tatsächlichen Gründen angenommen worden ist.
So lag es uler. On den Angekiagie dem Zeugen iD gegenüber nöhere Angaben über den angehblish mitverbrannten Peizmante:. insbesondere über dessen Besetzung mis Knöpfen oder Schnallen gemachv hat, koennte in der Tat keine Bedeutung haben. Hier kam es nur darau? an. daß er überhaiıps von dem Peizmanter gesprochen heöte, Das hai die Straikemmer aber einwandfrei. restgestellt. Biwas Gegenteiliges ist mit dem Beweisamtrag ni.cht behaupte; worden.
6) Die Zuziehung eines weiteren Sachversiändigen brauchte sich der Strafkemmer nichi aufzudrängen, nachdem sie drei Sachverständige gehört hatte, die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende Gutachten erstattet hatten. Einen Beweisentrag auf Vernehmung eines über bessere Forschungs-- mittel verfügenden Sachverständigen hat der Verteidiger auch nicht gestellt.
Die Verurteilung des Angekiagien 1äßt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler ewkennen. Das Verbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.
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Gegen die für den Versisherungshetrug neben der tefäng nisstvrafe Ausgesprechene Jelästrafe is; nichts einzuwende.. Die Siraikammer hat sie iroiz Zubil:i.gung mildernder Umstände nası § 755 Abs. 2 SiuB in voriiegendem Faii ais Sühne für erXorderlich gehalten. Daß sie rechtsirris davon ausgegangen sein könnte, sie müßte in jedem Fall des Versicherungsbetruges auf eine Geidstrafe erkennen, ist auszuschließen,
Baldus Busen Scharpenseel
Dr.Schalscha Merges