Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 23.11.1972 – 2 StR 489/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 489/72 BESCHLUSS 3A

in der Strafsache

gegen

1. den Mietwagenfahrer Heinrich PD zu: - EEE geboren am (EEE 1940 in Te,

2. den Friseurmeister Günter Wilhelm S ED aus DIE. dort geboren an EEE 1937,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten PB wira das Urteil des Landgerichts in Aachen vom

23, September 1971, soweit es ihn betrifft, _ im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten PB und die Revision des Angeklagten Sn

werden verworfen.

Der Angeklagte SEE hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten PB greift zum Strafausspruch mit der Sachrüge durch. Die Strafkammer hat zum Nachteil dieses Angeklagten die Verurteilung durch ein Gericht der Niederlande aus dem Jahre 1960 zu einer unter neun Monaten liegenden Freiheitsstrafe berücksichtigt. Das ist nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 60 Abs. 2 Nr. 2, 61, 52. BZRG nicht mehr statthaft (BGHSt 24, 378) und führt zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch.

- Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten MB ergeben. Die Revision des. Angeklagten SB ist offensichtlich unbegründet.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß nach den bisherigen Feststellungen die Annahme eines schweren Falls nach § 243 Nr. 1 StGB im Falle II, 2 der Urteilsgründe nicht gerechtfertigt war, da die Tat vor dem 31. März 1970 begangen wurde und danach nur als einfacher Diebstahl geahndet werden konnte, sofern aus einem nicht bewohnten Gebäude gestohlen wurde.

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