Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 15.11.1972 – 2 StR 475/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 475/72 BESCHLUSS 5A u
in der Strafsache
gegen die berufslose Emma Elfriede I geborene Vater . aus On geboren am 1921 in
wegen Diebstahls u.a,
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. November 1972 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf ihre
Kosten verworfen.
Gründe§
Das Landgericht in Darmstadt hat die Angeklagte am 26. Juli 1971 wegen Diebstahls, Körperverletzung _ und Beleidigung zu einer Gesamtfireiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Hiergegen hat sie rechtzeitig Revision eingelegt. Die von ihrem Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift ist am letzten Tag der Frist bei der "2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit dem Sitz in Offenbach a.M." eingegangen. Zum Landgericht (Stammgericht) in Darmstadt gelangte der die Revisionsbegründung enthaltende Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO.
Die Strafkammer hat die Revision durch Beschluß . vom 17. Januar 1972 wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Sie ist der Auffassung, daß die Revisionsrechtfertigung innerhalb der Begründungsfrist beim Stammgericht hätte eingehen müssen. Durch die Einreichung bei der Kammer für Handelssachen in Offenbach a.M. sei die Frist nicht gewahrt worden.
Die Angeklagte beantragt nach § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Antrag bleibt erfolglos, weil das Landgericht die Revision mit Recht als unzulässig verworfen hat.
Die Revisionsbegründungsschrift ist bei einer
der beiden Kammern für Handelssachen eingegangen, die auf Grund einer Verordnung des Hessischen Ministers der Justiz (GVBl. 1969 S. 363; 1971 S. 217) "bei dem Landgericht Darmstadt für die Bezirke der Amtsgerichte Langen, Offenbach am Main und Seligenstadt in Offenbach am Main bestehen". Durch Eingang der Schrift bei dieser Kammer wurde die Revisionsbegründungsfrist nicht gewahrt. Die in Offenbach am Main eingerichteten Kammern für Handelssachen sind zwar Teil des Landge- . richts in Darmstadt (vgl. BGH NJW 1967, 107). Dies bedeutet jedoch nicht, daß sie, wie die Antragstellerin offenbar meint, in Offenbach an die Stelle des Stammgerichts getreten sind und deshalb dort dessen Aufgaben wahrnehmen können. Vielmehr ist den genannten Kammern - nach außen eindeutig erkennbar - nur eine örtlich und sachlich genau begrenzte Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivilrechts übertragen.
-L-
Ausschließlich im Rahmen dieser Zuständigkeit können bei ihnen wirksam Prozeßhandlungen vorgenommen werden. Hierzu gehört nicht die Einreichung von Schriftsätzen
in Strafsachen, durch die eine Frist gewahrt werden soll.
"Schumacher Kirchhof Müller
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