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BGH Urteil vom 15.11.1972 – 2 StR 311/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 311/72 URTEIL 5A

in der Strafsache

gegen

den Schüler Michael Too aus m geboren an) '955 in Sa

wegen fahrlässiger Tötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 15. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt EP in der Verhandlung, Richter am Landgericht lilWrei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26. Januar 1972 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen,

Dem Angeklagten ist Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten, soweit er einen Schaden durch die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO und Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls vom 8. Juni 1971 ausgesetzt hat, erlitten hat.

Von Rechts wegen

Gründe§

Zwischen dem Angeklagten, der zur Tatzeit 15 Jahre alt war, und seiner Mutter, Frau PW, einerseits und dem Maurer MB, dem späteren Opfer, andererseits kam es häufiger zu Streitigkeiten. Fritz, der Frau | PO beim Ausbau ihrer Gastwirtschaft geholfen hatte, versuchte Einfluß auf das Familienleben von Frau FEED und dem Angeklagten zu nehmen und beanstandete häufig dessen Verhalten. Im Sommer 1970 konnte sich der Angeklagte, als FBnit dem Ruf "den mache ich kaputt" in das im Obergeschoß liegende Zimmer des Angeklagten einärang, nur dadurch retten, daß er durch das Fenster aufs Dach floh und sich mittels eines Seiles an der Hauswand herabließ. Da Fgg» insbesondere wenn er getrunken hatte, jeden, der sich ihm entgegenstellte, in brutaler Weise mißhandelte und bedrohte, zitterte der Angeklagte schon vor Angst, sobald er die Stimme des FW hörte. Als Fgpihn wieder ein- . mal des Stehlens bezichtigte und mit einem Aschen- . becher nach ihm warf, bedrohte ihn der Angeklagte mit einem ungeladenen Kleinkalibergewehr, das er im Herbst 1970 erworben hatte. Ein anderer Angriff des Tom wurde durch das Eingreifen eines in demselben Hause wohnenden Mieters abgewehrt; bei einem weiteren Vorfall alarmierte Frau FB die Polizei, die aber erst nach einer Dreiviertelstunde erschien.

Am 7. Juni 1971 gegen 23 Uhr kündigte FB der zu dieser Zeit einen Blutalkoholgehalt von 1,67 %o hatte, Frau PB fernmündlich an, er werde sofort mit

dem Taxi kommen und sie "kaputt!" machen. Etwa gegen Mit-

ternacht erschien er auch mit einen Taxi vor dem Hause

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und versuchte, durch das Badezimmerfenster in die im ersten Obergeschoß gelegene Wohnung einzudringen, was ihm jedoch mißlang. Nach Ankunft des FW weckte

Frau FEED den bereits schlafenden Angeklagten und unterrichtete ihn über das Geschehene. Dieser zitterte daraufhin vor Aufregung und klagte über Magenschnerzen. Nachdem er das Kleinkalibergewehr mit sechs Patronen geladen und zunächst der Mutter auf deren Drängen gegeben hatte, nahm er es ihr kurz darauf aus der . Hand mit den Worten: "Mach keinen Mist, in Deiner Aufregung triffst Du den noch", Frau Po besab sich an das von ihr bei der Ankunft des Taxis geöffnete

ruhigen, und forderte ihn auf, nach Hause zu fahren. Dieser fuhr fort, Steine in das Schlafzimmer zu werfen, und drohte, den Angeklagten und seine Mutter "kaputt" zu machen; er komme durch jede Tür und heute seien Frau PO und ihr Sohn "fällig". Daraufhin rief der Angeklagte aus dem Fenster des neben dem Schlafzimmer liegenden Wohnzimmers dem etwa 10 m entfernt stehenden FEB zu, er solle nach Hause gehen, FÜR peantwortete die Aufforderung mit einem Steinwurf, der den Angeklagten nur knapp verfehlte. Der Angeklagte erhob nun-. mehr das Gewehr, das er ins Wohnzimmer mitgenommen hatte, und gab einen Warnschuß in die Luft ab. Als Fw sich jetzt bückte, als wenn er weitere Steine aufheben und damit werfen wollte, zielte der Angeklagte voller Angst und Schrecken auf die nur schemenhaft erkennbare Silhouette des FB und schoß fünfmal auf ihn. Daran, daß die Schüsse tödlich sein könnten, dachte er nicht, Zwei Schüsse trafen FB der infolge dieser Verletzungen eingetretene Blutverlust führte seinen Tod herbei,

Die Jugendkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Totschlag verneint sie, weil ein Tötungsvorsatz nicht gegeben sei. Zine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. (§ 226 StGB) scheidet nach Ansicht der Jugendkamnmer aus, da der Angeklagte zwar in einer Notwehrlage über die erforderliche Verteidigung hinausgegangen, dies jedoch in Furcht und Schrecken geschehen sei. Dagegen bejaht das Landgericht eine fahrlässige Tötung, weil der Angeklagte das geladene Gewehr nicht hätte an das Fenster mitnehmen dürfen: Er hätt diesem Zeitpunkt voraussehen können, daß er in eine Affektsituation geraten und dann schießen werde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge, Sie ist begründet.

1. Zutreffend geht die Jugendkammer davon aus, daß der Angeklagte sich in einer unverschuldeten Notwehrlage befand. Dagegen bestehen Bedenken gegen die Ausführungen, mit denen sie ihre Annahme begründet, der Angeklagte habe nicht schießen dürfen. Dabei hat

sie nicht beachtet, daß der zur Notwehr Berechtigte stets das Verteidigungsmittel anwenden darf, welches

die sofortige Beendigung des Angriffs sicher erwarten läßt, und daß er nicht zu versuchen braucht, den Angriff zunächst mit weniger gefährlichen Mitteln abzuwehren, wenn er nach den Umständen befürchten muß,

daß diese Mittel nicht ausreichen könnten (BGH GA 1968, 183; 1969, 23 jeweils mit weiteren Nachweisen; BGHSt 24,

356, 358). Deshalb wird im Urteil auch nicht dargetan, daß andere Mittel den Angriff des FB virısan |

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beendet haben würden, daß insbesondere der Hieter, der früher einmal eingegriffen hatte, oder die Polizei rechtzeitig hätte herbeigeholt werden können. Soweit die Jugendkammer der Überzeugung Ausdruck gibt, dem Angeklagten wäre es trotz seiner körperlichen Unterlegenheit möglich gewesen, FB :urückzustoßen, falls dieser tatsächlich Anstalten ge- - macht hätte, durch das Badezimmerfenster einzudringen, wird damit noch nicht ausgeschlossen, daß FEB zuvor den Beschwerdeführer erheblich hätte verletzen können, worauf zumindest seine Absicht gerichtet war.. Zudem erörtert die Jugendkammer in diesem Zusammenhang nicht, daß der Angeklagte zunächst erfolgios mildere Maßnahmen angewendet hat. Er hat nach den Feststellungen zuerst Fi aufgefordert, nach Hause zu gehen, und dann einen Warnschuß abgegeben. Da diese Maßnahmen nichts nutzten, vielmehr der Angriff von FEED fortaauerte, durfte er ein wirksameres Mittel zur Verteidigung anwenden. Auf Grund der bisheri-. gen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Zeitpunkt der Tat weitere Angriffe des FW | durch den fünfzehnjährigen Angeklagten nur dadurch endgültig abgewehrt werden konnten, daß dieser ihn durch einen Schuß kampfunfähig machte. Mehr wollte der Angeklagte aber auch nicht. Dann wäre mindestens der erste Schuß auf FW durch Notwehr gerechtfertigt. Ob dies auch für die folgenden Schüsse noch zuträfe oder insoweit Notwehrexzeß anzunehmen wäre, kann dahinstehen. Denn es kann nicht festgestellt werden, welcher von den fünf Schüssen den Tod herbeigeführt hat. Weil der erste Schuß möglicherweise be- . reits tödlich gewesen ist, könnte der Beschwerdeführer wegen eines Tötungsdeliktes keinesfalls bestraft werden.

2. Nicht haltbar ist auch die Ansicht der Jugend-: kammer, der Angeklagte habe den Tod des Opfers dadurch

fahrlässig herbeigeführt, daß er das Gewehr mit an das

geöffnete Fenster genommen habe, wobei angesichts seiner Aufregung nicht habe ausgeschlossen werden können, daß er vom Gewehr Gebrauch machen werde (UA Bl. 19). Angesichts des Verhaltens des FW, der seinen Angriff einige Zeit vorher angekündigt hatte, bereits mit Steinen warf und sich durch die Aufforderung, nach Hause

zu gehen, nicht von seinem Vorhaben abhalten ließ, und im Hinblick darauf, daß ein rechtzeitiges Eintreffen -

der Polizei unter Berücksichtigung des früheren Vorfalls

kaum erwartet werden konnte, war ein Drohen mit dem Gewehr oder ein Warnschuß eines der von der Jugendkammer verlangten weniger gefährlichen Abwehrmittel. Nach Lage der Dinge mußten diese beiden Maßnahmen dem Angeklagten, als er mit dem Gewehr zum Fenster ging, nach dem Scheitern des Versuchs, FB äurch Zureden zum Weggehen zu veranlassen, sogar als die einzig wirksamen unter den ihm noch zur Verfügung stehenden milderen Abwehrmitteln erscheinen, während in Wirklichkeit nicht einmal die Abgabe des Warnschusses den von dem Angeklagten erhofften Erfolg hatte. Deshalb durfte der Beschwerdeführer auf jeden Fall versuchen, FW - durch einen Warnschuß zu vertreiben, so daß ihm das Mitnehmen der Waffe zum Fenster nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Was im Rahmen der Notwehr erlaubt . ist, kann nicht als pflichtwidrig im Sinne eines fahrlässigen Tuns angesehen werden, unabhängig davon, ob das zur Abwehr des Angriffs verwandte Mittel Erfolg hatte oder nicht. Dafür, daß der Angeklagte die Notwehrlage schuldhaft herbeigeführt hat, sind keine Anhaltspunkt vorhanden. Andere Tatsachen, aus denen eine

Fahrlässigkeit des Angeklagten hergeleitet werden könn-

te, sind nicht festgestellt.

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Da es ausgeschlossen ist, daß insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den Angeklagten freigesprochen. Der Ausspruch über die Entschädigungspflicht ergeht gemäß 8 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 8 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl I 157).

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Richter am Bundes-

ned

gerichtshof Dr. Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu un-

terschreiben Schumacher