Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 09.11.1972 – 4 StR 456/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die Vertreterin Carola Gertrud W GE , geborene ICE, zus CE -HEii, Eeboren am GEREEEEEEED- @ED 1955 in ME, zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,

Dr. Dr. Spiegel, Salger und Dr. Knoblich in der Sitzung vom 9. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Erster Staatsanwalt WW als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WWW als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom

4, Mai 1972 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in vierzehn Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen (Tatkomplex II 1 bis 16)

unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Schöffengerichts Dorsten vom 11. Februar 1970 und des Amtsgerichts Essen vom 7. Januar 1971

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,

ferner wegen Betruges in 22 Fällen (Tatkomplex III 1 bis 22)

zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision der Angeklagten, mit der sie Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Schuldaussprüche sind frei von Rechtsfehlern, welche die Angeklagte beschweren könnten.

Auch die Strafaussprüche lassen keine die Angeklagte benachteiligenden Rechtsverstöße erkennen. Die Bildung von zwei Gesamtstrafen entspricht allerdings nicht dem Gesetz. Nach § 76 StGB hätten folgende Gesamtstrafen gebildet werden müssen:

1. aus den Einzelstrafen der Fälle 1 bis 8 und 11 des Tatkomplexes II mit den Einzelstrafen des Urteils des Schöffengerichts Dorsten vom 11. Februar 1970, da die Tatzeiten dieser Fälle vor diesem Tag liegen; in diese Gesamtstrafe war auch die Einzelstrafe des Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 18. März 1970 (Tatzeit: April 1969) einzubeziehen, vorausgesetzt, daß dieses Urteil oder das zugehörige Berufungsurteil an diesen Tage erlassen ist, was aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht klar hervorgeht;

2. aus den Einzelstrafen der Fälle 9, 10 und 12 bis 16 des Tatkomplexes II sowie der Einzelstrafe des Falles III 13 (Tatzeit Juni bis August 1970) mit den

Einzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 7. Januar 19713;

3. aus den Einzelstrafen der Fälle 1 bis 12 und 14 bis 22 des Tatkomplexes III, die alle nach dem 7. Januar 1971 begangen sind.

Die fehlerhafte Zusammenfassung zu nur zwei Gesamtstrafen kann sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben, Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß die eine oder andere der richtigerweise zu bildenden Gesamtstrafen auf 1 Jahr oder weniger festgesetzt worden wäre, so daß rein theoretisch für sie eine Aussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Jedoch wäre bei dieser Angeklagten schon wegen ihrer Vorstrafen und ihres wiederholten Rückfalls innerhalb von Bewährungszeiten eine solche Vergünstigung unter keinen Umständen möglich gewesen, zumal da sie die Gesamtstrafe des Tatkomplexes III, die mit Sicherheit höher ausgefallen wäre als ein Jahr, auf jeden Fall verbüßen müßte.

Im übrigen bestehen gegen die Strafzumessung keine rechtlichen Bedenken.

Meyer Mayr . Spiegel Salger Knoblich