Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 03.11.1972 – 4 StR 512/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 512/72 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den amerikanischen Soldaten Melvin RW aus
, zeboren zrı GE 1951 ir vum,
wegen versuchten schweren Raubes
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Februar 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet. Auf die Ausführungen in dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. Oktober 1972 wird insoweit Bezug genommen.
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Das Landgericht hat mildernde Umstände angenommen und hat außerdem die Strafe gemäß
im Stadtgebiet von CE Huf ten ; es sei bekannt, daß sich empfindliche Strafen wegen solcher Taten bei den amerikanischen Soldaten schnell herumsprechen; nur durch eine hohe Strafe könnten andere von der Begehung solcher Taten abgeschreckt werden. Daß das Gericht hiermach den Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung zur Strafschärfung herangezogen hat, ist an sich von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Da es aber gegen den unterdurchschnittlich begabten, erst 20 Jahre alten, noch nicht bestraften Angeklagten, dessen Führung von seinen Vorgesetzten sonst gut beurteilt wird, trotz Strafmilderung wegen alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit eine nahe an der Obergrenze des Strafrahmens liegende Strafe verhängt hat,
ist zu besorgen, daß es den Gesichtspunkt der Generalprävention überbewertet hat und dadurch zu einer Strafe gekommen ist, die der Tat, der Schuld des Täters und
seiner Persönlichkeit nicht mehr entspricht. Der Strafausspruch bedarf daher einer nochmaligen Überprüfung.
Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger