Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 24.10.1972 – 5 StR 469/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strsfsache gegen
den Schlosser Branko 2 HH .
oline festen Wohnsitz,
geboren am 945 in SEE x e1: vu
(Jugsoelawien‘, zur Zeit in Intersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlages u.&.
Br
Ü
Der 5.Strafsenaät des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter erof.Dr.Seretad: und die Richter Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schustsr in der Sitzung vom 24.Oktober 1972,
an der ferner teilgenommen haben Staazssuweit 0] als Vertreter der Bundesanwaltscheft, Rechtesmwal;, Dr eu: ls Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte WW 215 uriuadsneantia der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten zn gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Berlin vom 10.April 1972 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten dee Rechtsmittels zu tragen.
- Von nechtg wegen -
PN
aründe
won ern nn er ne more
Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wagen versuchten Totachlages und unbefugten Waffenbeeritzes wLt Verfahrensrügen und der Sachrüge bekämpft, bleibt shne Erfolg.
1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, da entweder das Beweisthema oder das Beweismittel nicht angegeben ist (BGHSt 2,168).
2. Die Verletzung des § 261 StPO ist nicht ordnungsgemäß gerügt {§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Falls geltend gemacht werden sollte, das Schwurgericht habe über das Ergebnis der Hauptverhandlung hinaus seiner Urteilsfindung auch Niederschriften über Vernehmungen in Ernittlungsverfahren zugrunde gelegt, hätte dies unter Angabe der in Betracht kommenden Aktenbestandteile behauptet werden müssen. Die bloße Bezugnahme auf das Urteil genügt hier nicht. Sie 1ä8t offen, ob die polizeilichen Aussagen nicht vorschriftsmäßig in die Heuptverhandlung eingeführt worden sind.
3. Keine der beiden Revisionsbegründungen erhebt wegen der Ablehnung einss als Hilfsbeweisamtrag bezeichneten Antrags auf Vernehmung des Zeugen PgwWwww ein. begründete Verfahrensbeschwerde, weil beide einen unsutreffenden Sachverhalt behaupten:
Dis Revisionsbsgründung des Verteidigers Rechtsanwalt Dr Mi träst vor, das Schwurgericht habe den Hilfsamtrag ıit dem Kinweis abgelehnt, "daß das Beweismittel unerreichbar sei", Das Ist unrichtig. Das Sohwurgericht hat den Antrag Kberäaupt nicht sachlich beschieden, weil es ihn als Beweisanregung angesehen hat {IA S.33).
FR
3 {
Die Revisionsbegründung des TVerteidigars Rechisarwalt SEE vehauptst, in dem Antrag sei dereuf hingewiesen worden, "daß der Angeklagie durch äle jugoslawische Geheimpolizei UDBA llquidiert werden sollte, daß dem Zeugen Pb 30.000,- DM insoweit su: verfügung stenden". Auch das trifft nicht zu (URN 8.35).
4. Die Ablehnung des Antrags auf Einnelwe seines Augenscheins ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit der Ablehnung dieses Beweisamtrages hat das Sohwurgericht die seinem pflichtgemäßen Ermessen durch § 244 Abs.5 StPO gezogenen Grenzen nicht überschritten. was die Revision gegen die rechtlich zutreffenie Darlegung des Schwurgerichte, es könne die örtlichen YVer- ‚hältnisse auf Grund der dafür herbeigeschafften Beweismittel auch ohne die erbetene, mit einem Experiment verbundene Augenscheinseinnahme feststellen, fördert keinen Rechtsfehler zutage.
5. Das Schwurgericht hat sich entgegen der Ansicht der Revision mit der in der Ablehnung des Beweisamtrages auf Verneimung des Abteilungschefe NW zugssagten Wehrunterstellung nicht in Widerspruch gesetzt. Es durfte sus den als wahr behandelten Tatsachen andere Schlüsse als die von der Verteidigung für richtig gehaltenen ziehen.
6. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinen sangen Inhalt nach Überprüft. Dabei hat sich kein Rechts. fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einzelausführungen der Revision vermögen keinen solchen Fealer aufzudecken. Notwehr oder vermeintliche Notwehr lag schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte zioh nicht verteidigen wollte. Die Strafandrohung für unbefugien
Weifenbesitz ergibt sich in Berlin aus Nr.7 des Befehls Nr.2 Ger Alliierten Kontrollbehörde - Kentro!llret .- von Tgamar 1946 /GYBL.S.5) in Verbindung mit 88 18, £7 Abs.t Nv.T StGB,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Siemer Herrmenn Fleischmann Schuster