Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 18.10.1972 – 2 StR 276/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 276/72 _ BESCHLUSS APAo

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Karl-Heinz Max Fritz Ernst C (EEE "

ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1942 in re SEE, zur Zeit in Untersuchungshaft, “

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 21. Februar 1972

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß an die Stelle von Urkundenfälschung Kennzeichenmißbrauch tritt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG),

2. im Strafausspruch des Falles Gebraucht-

wagenhändler IB (Ford Capri)

und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1.) Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte im Falle des Diebstahls zum Nachteil des Gebrauchtwagenhändlers [u auch wegen (mit dem Diebstahl tateinheitlich zusammentreffender) Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen

im

brachte der Angeklagte in diesem Fall an dem gestohlenen, zur Tatzeit weder zugelassenen noch versteuerten Kraftfahrzeug ein mitgebrachtes "Hp Kennzeichen an, welches er sich zu diesem Zweck in einer Prägerei hatte anfertigen lassen" (UA S. 4). Hierdurch hat er sich nur des Kennzeichenmißbrauchs (§ 22 Abs. 1. Nr. 1 StVG), nicht aber, wie die Strafkammer meint, der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig gemacht, da dem mitgebrachten und an dem Wagen befestigten Kennzeichen mangels amtlicher Stempelung die Urkundeneigenschaft fehlte (BGHSt 18, 66, 70).

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle [ und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Mit der Gesamtstrafe ist auch die Anordnung nach § 42 n StGB aufgehoben; über die Maßregel muß neu entschieden werden.

Die übrigen Einzelstrafen bleiben unberührt.

2.) Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Willnms Kirchhof Müller

Meyer Schauenburg