Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 17.10.1972 – 5 StR 476/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5_StR 476/72

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schlachtergesellen Feter W NEED a.:: vE geboren un ENEEED :946 in mes,

wegen Körperverletzung nit Todesfolge

wo 2 eu

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Sarstedt ımd die Richter Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 17.Oktober 1972, an der ferner teilgenonnen haben Bundesanwalt Dr m als Vertreter der Bundesanwalt«» schaft und Justizangestellte uw a1: Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltsshaft und des Angeklagten wird das Urteil dss Schwur= gerichts in Hildesheim vom 24,.April 1972 im Strafeusspruch samt den Feststellungen au?’- gehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht in Hildeshein zurlickverwiesen, das such Über die Kosten der Rechtsmittel zu sntscheiden hat,

= Von Rechts wegen =

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltscheft und der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerligt. Beide Rechtsmittel haben nur zun Teil Erfolg, Sie führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Im Schuldspruch läßt das von beiden Revisionsführern mit der Sachrüge angefochtene Urteil keine dem Angeklagten zum Nachteil oder zum Vorteil gereichende Gesstzesverletzun; erkennen. Die von der Revision des Angeklagten erhobenen Einzelbeanstandungen erschöpfen sich in unzullssigen Angriffen gegen die tatrichterlichs Beweiswürdigung und sind daher unbeachtlich (§ 337 StPO).

Der Strafausspruch bleibt nicht bestehen, weil = wie beide Beschwerdeführer mit Recht beanstanden - ein für das Revisionsgericht unlösbarer Widerspruch im Hinblick auf die Höhe der Strafe zwischen der Urteilsfornel, wie sie ausweislich der Sitzungsniederschrift auch verklindet worden ist, und den Gründen besteht, Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden, Dagegen wird in den Grtinden mit singehenden Zumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe

Da

von vier Jahren für angemessen erklärt. Bei disser Widersprüchlichkeilt kann das Revisionsgericht nicht prüfen, vb in bezug auf die Strafzumessung ein sachiichrsch®tlichsr Verstoß vorliegt oder nicht.

Das Urteil mußte daher » entsprechend dem Antrag des Gensralbuniesanwalts = im Strafausspruch aufgshebsn und dia Sache insoweit en das Schwurgsricht zurliskverwissen werden.

Sarstedt Slomer Herrmann

Fielschmann Schuster