Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 03.10.1972 – 4 StR 420/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Reinhard SED aus DEE geboren an EEE '932 in EBD,

wegen Verbreitung unzüchtiger Werke

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Besetzung mit den Richtern Börtzler, Dr.Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger und Dr. Schauenburg

in der Sitzung vom 3. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben:

Erster Staatsanwalt MB in üer Verhandlung, Oberstaatsanwältin ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

3. März 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbreitens und Vorrätighaltens unzüchtiger Filme in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vorrätighalten unzüchtiger Schriften, zur Gesamtgelästrafe von 10.000 DM verurteilt. Außerdem hat sie einen Projektor sowie zwei Filme und drei Schallplatten pornografischen Inhalts, die dem Angeklagten gehören, eingezogen.

- 3.

Die Revision des Angeklagten, der ohne weitere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet.

Anlaß zur Erörterung besteht nur im folgenden:

Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte vor der Gründung des "SB-C1ub Eros e.V." "nachweisbar das Bewußtsein gehabt, Unrecht zu tun"

(UA 25). Für die Zeit danach fehlt es insoweit an einer eindeutigen Aussage im Urteil. Es beißt, "soweit er

(der Angeklagte) nach dem 16. Juni 1971 das Unrechtsbewußtsein nicht gehabt haben sollte", sei dies vermeidbar gewesen (UA 26). Die Strafkammer legt dann näher dar, weshalb der Angeklagte einen solchen Verbotsirrtum "bei nur geringer Anspannung seines Gewissens, bei nur etwas Überlegung", hätte vermeiden können. Ihre Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Hiernach ist davon auszugehen, daß es die Strafkammer, wenn auch für unwahrscheinlich, so doch für nicht ausgeschlossen ansieht, der Angeklagte habe während des zweiten Tatkomplexes in einem - allerdings grob verschuldeten - Verbotsirrtum gehandelt.

Verschuldeter Verbotsirrtum beseitigt den Tatvorsatz nicht, berührt mithin nicht den Schuldspruch. Er muß auch nicht unbedingt, kann aber je nach dem Maß, in dem es der Täter an der gehörigen Gewissensanspannung hat fehlen lassen, im Einzelfall den Schuldvorwurf mildern und muß

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dann strafmildernd berücksichtigt werden (BGHSt 2, 194, 209). Hierzu wird im Urteil zwar ausdrücklich nichts gesagt. Der Zusammenhang ergibt Jedoch, daß die Strafkammer diese Möglichkeit der Strafmilderung nicht etwa übersehen, sondern daß sie von ihr deswegen keinen Gebrauch gemacht hat, weil der Angeklagte seinen Irrtum in hohem Maße selbst verschuldet hat. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Im übrigen sei noch bemerkt:

Die Einziehung des Projektors rechtfertigt sich nicht aus § 41, sondern aus § 40 StGB. Daß die Polizeibeamten von den beiden am Tatort vorgefundenen Projektoren den Projektor sicher gestellt haben, der zur Vorführung der pornografischen Filme benutzt wurde, kann nach dem Zusanmenhang nicht zweifelhaft sein. Der unzüchtige Inhalt der Schallplatten kann den Urteilsgründen noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden.

Börtzler Spiegel Hürxthal

Richter am BGH Salger ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.

Börtzler Schauenburg