Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 12.09.1972 – 1 StR 203/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 203/72 URTEIL NENNT
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt und Sägewerksbesitzer Ludwig v ED aus DE 1Xrs. VER, enoren an 1915 in
EEE. Lxrs. DD,
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
techtsanwalt
als Vorsitzender,
Dr, Mösl
Pikart
Zipfel
Dr. Krauth
als beisitzende Richter,
Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
GE 2: GEREEEND
als Verteidiger,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Passau vom 17. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim
Landgericht Landshut zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Lo
Wi
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft - die vom Generalbundesanwalt vertreten wird -
und der Nebenkläger rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,
I. 1. Von den Verfahrensrügen dringt die Beanstanäung der Revisionen durch, der Tatrichter habe zu Unrecht den Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger abgelehnt, ein Obergutachten für den Fall zu erholen, daß dem Angeklagten volle Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) zugute gehalten werde.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache - der Angeklagte sei nicht zurechnungsunfähig gewesen - sei bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wiederholt erwiesen, dessen Sachkunde nicht zweifelhaft sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) - UA S, 22 f. -. Nach Sachlage konnte das Schwurgericht jedoch für diesen besonderen Fall nicht von einer unzweifelhaften Sachkunde des Gutachters ausgehen.
Dr. Wiederholt hatte den Angeklagten vom 14, bis 27. August 1971 in der Universitätsnervenklinik in Vs stationär untersucht und war in seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten (GA Bl. 408 ff) zum Ergebnis sekommen, daß die Verletzung, die der Angeklagte kurz nr seiner Tat am Kopf erlitten hätte, nur in einen Thmaten
der Augenhöhle bestanden hatte, daß aber weder der Schädel noch das Gehirn beschädigt worden waren (GA Bl. 487);
der hohe Erregungszustand, in dem sich der Angeklagte bei Abgabe des tödlichen Schusses auf WWW befunden habe, sei durch Wut und Zorn wie auch durch Furcht und Schrecken gekennzeichnet gewesen, und habe die Fähigkeit, nach der zweifellos vorhandenen Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt (§ 51 Abs. 2 StGB).
In seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten sprach Dr. Wiederholt hingegen von dem "sicher auf die Fußtritte an den Kopf zurückzuführenden Hirntrauma'" des Angeklagten, das zu einem "totalen Kontrollverlust" geführt haben könne (UA S. 21); möglicherweise habe auch eine intermittierende Bewußtseinslage bestanden, bei der kurze Zeiten eines wachen Zustandes mit solchen einer abermaligen Bewußtseinstrübung abgewechselt hätten. Zurechnungsunfähigkeit könne daher nicht ausgeschlossen werden.
Zwar müssen verfahrensrechtliche Folgerungen nicht schon aus dem Umstand gezogen werden, daß ein Sachverständiger im Laufe des Verfahrens seine Auffassung ändert. In einem solchen Falle muß aber der Sachverständige Gründe für seine Meinungsänderung angeben können, die dem Gericht - die eigene Überzeugungsbildung auf Grund der durch den Gutachter vermittelten Sachkunde ermöglichen. Daran fehlt es hier. Denn die Gründe, die Dr. Wiederholt für den Wandel seiner Auffassung angegeben hat, sind sachlich bedenklich _ und lassen damit auch Zweifel an der Sachkunde aufkommen.
Art und Folgen der Verletzung, die der Angeklagte vor seiner Tat durch den Soldaten M@Werlitten hatte, standen
durch ärztliches Attest (GA Bl. 217), durch Zlektroencenphalogramm, durch Röntgenaufnahmm und durch Laborwerte schon | vor Erstellung des schriftlichen Gutachtens fest; der Anblick des - dem Angeklagten körperlich überlegenen - Zeugen MB in der Hauptverhandlung konnte diese objektiven Refunde nicht in dem von Dr. Wiederholt angenommenen Maße entwerten und konnte entgegen den objektiven Befunden vor allem nicht zur Annahme eines Hirntraumas führen. Ferner ist es unzutreffend, daß die schon im schriftlichen Gutachten hervorgehobenen Erinnerungslücken des Angeklagten
(GA Bl. 430) in der Hauptverhandlung verstärkt zutage getreten wären. Der Angeklagte hatte sich vielmehr schon
von den ersten Vernehmungen an auf Erinnerungslosigkeit berufen und hat demgegenüber in der Hauptverhandlung eingehendere Angaben gemacht (vgl. UA S. 13 f). Da der Sachverständige auf Frage weitere Gründe für seine Meinungsänderung nicht angeben konnte, ist es rechtsirrig, wenn
das Schwurgericht für die gewandelte Auffassung Dr. Wiederholts von dessen unbezweifelbarer Sachkunde und Zuveriässigkeit ausging. |
2. Da das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, kommt es auf die weiteren, insbesondere von den Nebenklägern erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an. Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob das Schwurgericht zu Recht das gegen den Sachverständigen Dr. Wiederholt gerichtete Ablehnungsgesuch der Nebenkläger abgelehnt hat, mit dem diese vorgetragen haben, Dr. Wiederholt habe sich persönlich stark für den Angeklagten eingesetzt und sei bei seiner Tätigkeit insoweit über den ihm vom Schwurgericht gesetzten Rahmen hinausgegangen.
II. Auf die mit den Sachrügen geltend gemachten - an sich durchgreifenden - Bedenken muß danach nicht mehr eingegangen werden. Hier wird nur auf folgendes hingewiesen:
1. Die Tochter des Angeklagten, Ennae SE. hat den Angeklagten, nachdem er von Madl niedergeschlagen . worden war, aufgehoben und in die Wirtsstube zurückgeführt; sie hätte also am besten über die Bewußtseinslage des Angeklagten kurz vor Abgabe des tödlichen Schusses Angaben machen können. Sie hat sich jedoch bei ihren verschiedenen Aussagen in Widersprüche verwickelt, so daß das Schwurgericht ihr "keine Beweiskraft in dem Sinn zugemessen hat, daß es allein auf Grund ihrer Aussage eine bestimmte Tatsache als feststehend angenommen hat! (UA S. 14). Gleichwohl geht es davon aus, daß "ein Kern - Wahrheit .. immer irgendwo stecken" werde und man der Aussage Emma SB "einen kleinen Rest" von Glaubwürdigkeit beimessen müsse, und legt dann seinen Feststellungen offenbar die dem Angeklagten günstigste der widersprechenden Aussagen zugrunde. Das ist keine hinreichende Beweiswürdigung. Bei dieser Sachlage hätte vielmehr dargelegt werden müssen, worin die Widersprüche in den verschiedenen Aussagen bestanden haben und warum die eine Aussage den Vorzug vor der anderen verdient.
2. Zur Frage, ob der Angeklagte in Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs. 3 StGB) gehandelt hat - auch dazu hat übrigens der Sachverständige seine Meinung ohne sachlich erkennbaren Grund geändert -, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, wie die Feststellung, der
Angeklagte habe mit Verteidigungswillen gehandelt, mit
der Annahme einer zum Tatzeitpunkt bestehenden Bewußtseinsstörung zu vereinbaren ist. Ebenso deutet es auf einen möglichen Widerspruch in den Urteilsgründen hin, wenn das Schwurgericht von einem "unzweifelhaft gezielten Schuß" des Angeklagten spricht (UA S. ?1), dem es andererseits einen "totalen Kontrollverlust (UA 5. 20) und "anhaltende Desorientiertheit" (UA S. 21) zubilligt, die möglicherweise zum Ausschluß der Einsichtsfähigkeit
(UA S. 22) geführt hätten.
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Pfeiffer Mösl Pikart
Zipfel Krauth