Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 05.09.1972 – 5 StR 318/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Straflsache gegen
Coker TB : oane festen Worueliz, geboren au y 37% 2 SB:
zur Zeit in Untereuchungshaft,
. wegen gemeinsckaftlichen Diebstahls u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs het in der
Sitzung vom 5.September 1972, an der teilgenommen keben:
Bundssrichter Schmidt
als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesricohter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster
als beisitzende Richter, Staatsenwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwsit Dr EEE aus Berlin
els Verteidiger,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten Tg gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Januar 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten dee Rechtenittels.
- Von Reohts wegen -
Gründe§
Des Landgericht hat den Angeklagten wegen gemelnschaftjichen Diebstahls zu drei Jahren Freiheitsstrafs verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie mit der allgemeinen Sachrüge den Schuld- und Strafausspruch angreift. Sie hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit Einzelausführungen den Maßregelausspruch beanstandet.
Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen vor {§ 42e Abs. Nr.1i und 2 StGB), Der Beschwerdeführer ist wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der jetzt abgeurteilten Tat begangen hat, schon dreimel zu (Einzel-) Freiheitsstrefen von mindestens einen Jahr verurteiit worden und hat wegen dieser Taten etwa 6 1/2 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt und sich zwei Jahre in Sicherungsverwahrung befunden.
Die sachlichen Erfordernisse der Maßregel (§ 4Ze Abs.! Nr.3 StGB) sind entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls hinreichend dargetan. Das Landgericht stelit fest, die schon früh aufgetretene Neigung des Beschwerdeführers zu Diebstählen habe sich zu einem fest eingewurzelten Hang entwickelt, Straftaten, insbesondere im Bereich der Elgentumsdelikte, zu begehen (UA S.32). "Er hat sich dabei im Laufe der Zeit vornehmlich auf eine bestimmte Begehungsweise ausgerichtet, nämlich Einbruchsdiebstähle in Gebäude, insbesondere Geschäfts- und sonstige zur Nachtzeit unbewachte Räume" (UA 8.30).
7a Unrecht meint die Revision, daß dieser Hang zu nächtlichen Einbruchdiebstählen sich nicht auf erhebliche Straftatsn richte, weil die Opfer dadurch wirtschaftlich nicht schwer geschädist würden, Einmal haben zumindest der am 21.Juni 1960 begangene Einbruchdiebstahl in einer Röhrensroßhandlung und die jetzt abgeurteilte Tat seinen schweren wirtschaftlichen Schaden angerichtet, Bei dem Diebstehl am
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21.Juni 1960 entwendeten die Täter anstelle des yon ihnen vergeblich gesuchten Bargeldes endere Sacher in Werte von etwa 4.000 DM. Bei der neuen Tat nahmen der Beschwerdeführer und EB aus der von ihnen erbrochenen Gissvitrime eins: Juwsliergesctäfts Uhren und Uhrarmbänder im Gesamtwert von etwa 5.200 DM an sich und verursachten an der Yitrineneusiagse und der Notrufenlage einen Sechschaden von 4.000 bis 5.000 IM, Zum anderen kenn der Hang zu erheblichen Straftaten, da die Beispiele in § 42e Aba.! Nr.3 StGB nur Richtlinien geben ("namentiich"), auch aus anderen Umständen gefolgert werden. Die Strafkammer hat das ersichtiich getan und dabei sowohl die Art der Tatausführung als auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit berücksichtigt, Dagegen iäßt sich rechtlich nichts einwexnden. Der Beschwerdeführer hat sich auch durch längere Prsiheltsstrafen und dle schon einmal voillzogense Sichsrungsverwshrung nicht beeindrucken iassen, sondern immer wieder schon bald nach seiner Entlassung aus der Strafhaft oder Unterbringung neue nächtliche Diebstähle begangen. Dabei hat er jeweils Fenster, Türen und Behältnisse zertrünnert oder aufgebrochen und, wie insbesonäere der am 8.Februar 1982 "begangene Zinbruchdiebstahl in seiner Gaststätte zeigt,
alle ihm brauchbar erscheinenden Gegenstände mitgenommen.
Ob sr größere oder nur geringe Beute machte, hing nicht von seinen Willen, scndern vom Zufall ab. Daß dersrtige Einbriüche einea vielfach Vorbestraften, der seins Freiheit auch nach lengjährigen Strafverbüßungen jedesmal alsbald zu neuen gleicksrtigen Taten mißbraucht, schwer wiegen und die ellgemeine Sicherheit erheblich beeinträchtigen, hat der Senet bereits in seinem Urteil vom 8.Juni 1971 (5 StR 261/71) ausgesprochen.
Das Landgericht kommt aufgrund eines Sachverständigen“ gutachtens zu dem Ergebnis, es geil ernethaft zu besorgen, daß Ger Beschwerdeführer infolge seiner Halt- wad Willensschwäche auch in Zukunfi wieder erhebliche Straftaten begehen werde. Die Prognose sei für ihn "äußeret ungünstig",
ür sei deshalb für die Allgemeinheit zef&nrlich, Auch dieses Annahns Ist aus Rechtsgründen nicht zu beenstanden.
Der Generalbundesanwalt het beantragt, üle Anordnung der Sichsrungseverwehrung aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.
Schmidt Siemer Herrmenu Fleischmann Schuster