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BGH Urteil vom 22.08.1972 – 1 StR 163/72

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES.

1 StR 163/72 . : URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Dachdecker Alfreä DV ED zu: -EEED, geboren am EEE 1925 in NEE zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.

Der

1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 22. August 1972, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Loesdau Bunädesrichter Pikart

Bundesrichter zipfel

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat WMWbei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WEEEED:.: u

als Verteidiger, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Amberg vom 5. November 1971 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit abhängigen Kindern in zwei Fällen verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

- 3.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über.

die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährliche Körperverletzung seiner Ehefrau, sowie wegen fortgesetzter Unzucht mit seinen Stieftöchtern Brigitta und Ingrid (88 17 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 73, 74 StGB) zu einer Gesar freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die Aufklärungsrügen gehen fehl.

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Ehescheidungsakten nicht herangezogen worden seien und daß das Gericht Roland WEB nicht als Zeugen über seine ehewidrigen Beziehungen zur Frau des Angeklagten vernommen habe. Die Revision gibt jedoch keine Tatsachen an, die aus den Scheidungsakten hätten entnommen werden sollen. Die intimen. Beziehungen der Frau Dazu vi nat das Schwurgericht festgestellt und strafmildernd bewertet (VA S. 5, 29, 30).

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2. Außerdem vermißt der Beschwerdeführer Feststellungen darüber, wann die beiden Stieftöchter die ersten geschlechtlichen Erlebnisse mit anderen Männern hatten. Die Revision stellt insoweit jedoch weder bestimmte Behauptungen auf, noch gibt sie weitere Beweismittel an; die beiden Mädchen sind in der Hauptverhandlung vernonmen worden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

II. Sachbeschwerde

1. Die Revision macht keine Ausführungen zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Nachprüfung des Urteils ergibt insoweit keinen Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten. Auch der Einzelstrafausspruch ist rechtlich unbedenklich.

2. Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit seinen beiden Stieftöchtern vorträgt, kann seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die Revision greift insoweit nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Jedoch kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben, weil die Annahme zweier fortgesetzter Taten nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt erscheint.

a) Zum erforderlichen Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1, 313, 315) stellt das Schwurgericht nur fest, daß der Angeklagte im April 1960 den Entschluß faßte, an Brigitta unzüchtige Handlungen vorzunehmen, und zwar zunächst in Form einer "Ersatzbefriedigung", später des normalen Geschlechtsverkehrs (UA S. 3). "Denselben Entschluß" faßte er nach den Feststellungen (UA S. 3) spätestens im Jahr 1963 bezüglich seiner Stieftochter Ingrid.

Zum Gesamtvorsatz gehört, dad sich der Täter - abgesehen von der Person des Opfers — auch Ort, Jeit und ungefähre Art der Tatbegehung schon beim ersten Teilakt vorgestellt hat. Bei Unzuchtstaten ist jedoch zu beachten, daß eine geschlechtsbezogene Handlung eher der plötzlichen Eingebung, als einem früher gefaßten Entschluß entspringt. Deshalb hat der Bundesgerichtshof für einen ähnlichen Fall ausgesprochen, daß bei Sittlichkeitsdelikten Zurückhaltung bei der Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten ist; allenfalls liegt dieser bei späteren Handlungen vor, wenn sie Gewohnheitscharakter angenommen haben (so ausführlich BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - 3 ätR 82/7! bei Dallinger MDR 1972, 197). Gerade die Verfehlungen der Anfangszeit werden meist noch nicht von einem Gesamtvorsatz getragen sein.

Bei dem strafbaren Verhalten des Angeklagten gegenüber Brigitta hat der Tatrichter überdies außer Acht gelassen, daß sie nach Beendigung ihrer Schulzeit Anfang September 1964 ihr Elternhaus verließ und erst Ende Juli 1965 zurückkehrte. Eine solche elfmonatige Unterbrechung legt zumindes die Annahme nahe, daß die Wiederaufnahme der Beziehungen au einem neu gefaßten Entschluß beruhte (vgl. xıGh aa0).

b) Durch die hiernach möglicherweise rechtsfehlerhafte Annahme von fortgesetzten Taten ist der Angeklagte beschwer' weil rechtlich selbständige Handlungen teilweise wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnten. Erst die Termin: bestimmung vom 1. April 1971 (Bl. 61 der Sachakten) unterbrach die Verjährung, so daß selbständige Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, soweit sie vor dem 1. April 1961 begangen waren, und vor dem 1. April 1966 liegende selbständige Vergehen gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verjährt sir

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Verfolgbar blieben hiernach, soweit Brigitta in Betracht kommt, Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Zeit vom 1. April 1961 bis 20. Mai 1964 und Vergehen gegen § 174 StGB in der Zeit vom 1. April 1966 bis Oktober 1967; zwischen beiden Delikten könnte also hier — bei Annahme selbständiger Handlungen - aus rechtlichen Gründen keine Tateinheit bestehen. Hinsichtlich Ingrid dürfte, wenn selbständige Handlungen festgestellt werden, eine tateinheitliche Verfehlung gegen § 174 StGB erst für die Zeit ab 1. April 1966 angenommen werden.

c) Nach den Feststellungen (UA S. 4) nahm der Angeklagte Ende Juli 1965 zuweilen Unzuchtshandlungen mit einem der Mädchen in Anwesenheit des andern und hintereinander mit beiden vor. Soweit der Angeklagte hierbei die jeweils "unbeteiligte" Stieftochter zu geflissentlichem Zusehen veranlaßte, konnte darin dieser gegenüber ein Vergehen gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen (BGHSt 7, 48, 52), und, soweit Ingrid in Betracht kam, zugleich ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGHSt 1, 168, 171). Eine solche an der "Unbeteiligten" begangene Straftat stände in Tateinheit mit der Verfehlung gegen die andere Stieftochter (BGHSt 1, 20). Das hätte bei Annahme fortgesetzter Taten die Folge, daß diese insgesamt zur Tateinheit verbunden wären (BGHSt 6, 81).

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3. Soweit der Tatrichter wiederum fortgesetste Handlungen annimmt, wird er -— auch wenn sich, wie bisher (UA S. 3), die Abstände zwischen den linzel-

' akten nicht ermitteln lassen - jedenfalls deren

Mindestzahl feststellen müssen. Pfeiffer | Dr. Wiefels Loesdau

Pikart zipfel