Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 16.08.1972 – 2 StR 294/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 str 294/72 URTEIL 6.7

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Günther Kaspar Can zus

ee Hanse) BER

in IE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 16. August 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Kirchhof

Baumgarten

Dr. Knoblich

als beisitzende Richter,

Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GE =: EEE: 15 Verteidiger des Ange-

klagten,

Justizangestelltegg

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main _ vom 14. Oktober 1971

1. im Fall II 19 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte SB «es versuchten Diebstahls schuldig sind,

2. mit den Feststellungen aufgehoben,

.a) im Fall II 2 der Urteilsgriünde,

b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe in Falle II 19 und die Gesanmtstrafe, auch soweit es den Mitange-

klagten SB petrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Dieb- .stahls, versuchten Diebstahls, Beihilfe zum Diebstahl und versuchten Diebstahls in zahlreichen Fällen sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig, teilweise offensichtlich unbegründet.

II. Auch die Sachrüge ist hinsichtlich der meisten . Einzelfälle offensichtlich unbegründet. Sie hat zum Schuldspruch nur in zwei Fällen Erfolg.

1. Im Falle II 19 der Urteilsgründe kam es den Angeklagten auf die Aneignung des Geldes an, das sie in dem Panzerschrank vermuteten. An dem Panzerschrank als solchem

und an den darin vorgefundenen, für sie wertlosen Papieren

lag ihnen nichts. Das Landgericht hätte sie deshalb in diesem Fall nur wegen versuchten Diebstahls verurteilen dürfen (BGH Urteil vom 19. Juli 1967 - 2 StR 287/67). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und die

' Einzelstrafe aufgehoben, wobei die Entscheidung gemäß

'§ 357 StPO auf den Mitangeklagten SCHE zu erstrecken war.

2. Im Falle II 2 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte SED nicht an der Tat beteiligt war, fehlt

‚es an einer Feststellung darüber, welche Lebensmittel- _ mengen ‚gestohlen wurden. Dem Senat ist damit die Prüfung

' verwehrt, ob das Landgericht zutreffend einen vollendeten

Diebstahl angenommen hat oder ob. ‚es lediglich von. einem _ in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB

= begangenen versuchten Diebstahl ausgehen durfte. (vel.

. BGHSt 21, 244). Deshalb kann die Verurteilung des Ange- . ‚Klagten in diesem Fall keinen Bestand haben. |

-5-

III. Die Aufhebung der Finzelstrafen führt - gemäß § 357 StPO auch für den Mitangeklagten Sg @& - zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Auf BGHSt 24, 268

wird verwiesen. Willms Kirchhof

Schumacher Baungarten _ -Knoblich |