Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 08.08.1972 – 1 StR 388/72

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_388/72 Ä BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Landwirt und Kraftfahrer Johann 5 (EEEEEEEEEREEEERERNED zus DE, seboren am GE 1927 in TED,

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

yr

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 8. August 1972 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: |

Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 16. März 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Passau zurückverwiesen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat irrig angenommen, daß dem Zeugen Walter z ED das Zeugnisverweigerungsrecht nach 8 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustehe; Walter ZBist der Ehemann der Schwester der Ehefrau des Angeklagten, also mit dem Angeklagten nicht verschwägert (§§ 1590, .1589 BGB).

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Die Vernehmung des

Verhörsrichters kann die Vernehmung des Zeugen nicht ersetzen, da der Verteidigung die Möglichkeit genommen wurde,.an den Zeugen sachdienliche Fragen zu richten, was um so näher lag, als sich die Aussagen der übrigen Zeugen widersprachen (UA S. 17).

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