Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 03.08.1972 – 4 StR 560/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Rentner Rudolf M mp aus EEE, geboren am CHE 1903 ::. ‚GEHEN, - CD LEE,

wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr,

Dr. Dr. Spiegel und Salger in der Sitzung vom 14, Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt WW aıs Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0]

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. August 1972 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben Jedoch bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Ziffer 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Mit ihrem Einzelvorbringen greift die Revision nicht durch. Mit teilweise neuen Behauptungen richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer, die widerspruchsfrei getroffen, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Insbesondere hat sich die Strafkammer mit der Glaubwürdigkeit des Kindes eingehend auseinandergesetzt. Sie hat hierüber auch eine psychologische Sachverständige gehört.

2. Ein durchgreifender Mangel des Urteils liegt jedoch darin, daß die Jugendkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erörtert hat. Sie hat anscheinend übersehen, daß sich der bisher einschlägig nicht vorbestrafte, zur Tatzeit zwischen 66 und 68 Jahre alte und aus Gesundheitsgründen vorzeitig in den Rentnerstand versetzte Angeklagte in einer für den altersbedingten Abbau der geistigen Fähigkeiten bezeichnenden Weise an einem Kind unsittlich vergangen hat (BGH NJW 1964, 2213, vgl. auch BGH VRS 34, 274). Die Kammer hätte daher die Frage der Zurechnungsfähigkeit durch Beiziehung eines Psychiaters mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus prüfen und klären müssen, Das Unterlassen dieser Prüfung führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang; denn es ist zwar wenig wahrscheinlich, aber doch

nicht auszuschließen, daß die Beeinträchtigung so stark ist, daß sie den Grad des § 51 Abs. 1 StGB erreicht. Die

Feststellungen zur äußeren Tatseite können bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).

Meyer Börtzler Spiegel

Mayr Salger