Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 19.06.1972 – 2 StR 569/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF

2 str 569772 _ .BESCHLUSS

in der. Strafsache gegen

den Bagger- und Raupenfahrer Heinrich REP aus NEED / Kreis HERE. (Ortsteil VO) , geboren am '329 in FlliW kreis ZEN,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

‘wegen Unzucht mit einem Kinde ü.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am ” 419, Dezember 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO. . . beschlossen: “

1. Auf die Revision des Angeklagten wird . das Urteil des Landgerichts. in Fulda = .vom 19. Juni 1972. aufgehoben. Gleich-

zeitig werden die ‚dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen mit Ausnahme

der Feststellungen aufgehoben, die. sich auf das äußere Tatgeschehen beziehen.

2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über. die Kosten des Rechtsmittels, an eine "andere: Strafkammer des. Landgerichts. zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor- =

Gr ün de:

Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Strafkammer bejaht zwar zutreffend. die Verwirk-. ‚ lichung des äußeren Tatbestands der 88 174 Abs. ı

Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Jedoch halten die

_ Erwägungen, mit denen sie die. strafrechtliche Ver-

antwörtlichkeit des Angeklagten bejaht, der rechtli-. chen Nachprüfung nicht stand. Diese Erwägungen be-

gegnen schon deshalb Bedenken, weil die ‚Kammer‘ in.

keinem der dem Angeklagten zur Last liegenden. Einzel-

. fälle eindeutig die Mindestmenge des zuvor genossenen

Alkohols und die sich daraus ergebende Blutalkoholkonzentration feststellt; dem Revisionsgericht ist da- ‚durch die Möglichkeit einer Nachprüfung im einzelnen verwehrt. Insbesondere aber lassen, worauf der General- "bundesanwalt in. seiner Stellungnahme vom 21. November 1972. zutreffend hinweist, die Ausführungen zum Einzelfall 2 besorgen, daß die Strafkammer zwar die Ein-

‚ sichtsfähigkeit des. ‚Angeklagten zur Zeit der Taten geprüft, eine mögliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit aber außer acht gelassen hat. Gerade die Steuerungsfähigkeit. aber kann durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt gewesen sein.

. Die dargelegten Mängel Khren zur Aufhebung des. "angefochtenen Urteils. Dabei können jedoch die Feststellungen zum äußeren. Tatgeschehen aufrecht erhalten werden, weil sie von diesen Mängeln nicht berührt wer-

‚den (§ 353 Abs. 2 ‚StPO) und auch die Prüfung des Urteils auf. Grund. der von. der Revision geltend gemachten

Verfahrensrügen insoweit keinen Rechtsfehler erkennen .1äßt. Die Feststellungen: zum äußeren Tatgeschehen "beruhen allein auf der Einlassung des insoweit geständigen Angeklagten" (UA S. 6). |

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