Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 14.06.1972 – 2 StR 129/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 129/72 URTEIL 14.6
in der Strafsache
gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Peter Anton 5 mEEED
u EEE, 2eoren an EEE 1540 in
KEREEE zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht u.a.
A
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat e
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär um
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22, Oktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter Notzucht in Tateinhelt nit gefährlicher Körperverletzung (Fall fo] verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit begangen mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in den Schuldsprüchen und der Strafzumessung im Fall 2 (Bach) und in allen Diebstahlsfällen, Insbesondere begegnet die Verurteilung im Falle 1 (RB wegen in Tateinheit mit versuchter Notzucht begangener gefährlicher Körperverletzung keinen rechtlichen Bedenken,
Dagegen kann in diesem Falle der Strafausspruch, der § 177 i.V.m. § 44 StGB entnommen worden ist, nicht bestehen bleiben, Nach den Ausführungen UA Bl. 17/18 hat die Strafkammer "von der Möglichkeit einer Strafmilderung im Rahmen des § 44 StGB keinen Gebrauch machen können", weil die Tatsache, daß es zu einer Vollendung oder noch schwereren Folgen nicht gekommen ist, "allein auf den Umstand zurückzuführen - ist - ‚„ daß sich der Angeklagte durch das Hinzutreten Dritter gestört sah und nur deshalb von weiteren Ausführungshandlungen Abstand genommen hat". Diese Begründung ist unzulässig. Hätte nämlich der Angeklagte von sich aus freiwillig von weiteren Handlungen Abstand genommen, so hätte er nach
§ 46 Nr. 1 StGB überhaupt nicht mehr wegen der versuchten Notzucht bestraft werden dürfen. Mit dieser Erwägung durfte deshalb die Anwendung des § 44 Abs. 3 StGB nicht abgelehnt werden. Der Strafausspruch in diesem Falle und damit auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe waren daher aufzuheben. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Darüber wird, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 42 e Abs. 2 StGB erneut entschieden werden müssen (vgl. auch BGHSt 24, 243). Dagegen werden die übrigen Strafaussprüche durch die Aufhebung nicht berührt,
Schumacher willms Kirchhof
Müller Meyer