Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 06.06.1972 – 5 StR 247/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

on gegen

‚Walter S EEE au: SED, geboren an ED 1928 in RE: zur Zeit in Untersuohungshaft,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesarwalts in der Sitzung vom 6.Juni 1972 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird des Urteil des Landgerichts in Hamburg vom

8.0ktober 1971, soweit es ihn verurteilt, nit den Festetellungen hierzu aufgehoben.

Die Saoke wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurlickverwiesen, die auch über äie Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Verfahrensangriffe sind offensichtlich unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift von | 8.Mai 1972 zutreffend ausgeführt hat,

Das Urteil muß aber aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden.

1. Zum Fall II 2 (KM) stellt das Landgericht fest, ‘der Angeklagte sei mit der S-Bahn von Sülldorf nach Rissen gefahren, Er habe unterwegs der Zeugin Köhn sein Geschlechts teil gezeigt. Die Zeugin sei darauf angewidert aufgestanden und in ein anderes Abteil gegangen, in dem noch andere Fahrgäste geseesen hätten. "Als diese bei der nächsten Station ausgestiegen waren und die Zeugin nun wieder allein war" (VA: S.15), habe der Angeklagte sich nochmals ihr mit entblößtem Geschlechtsteil genähert, anstößige Reden geführt und sie mit seinem aufgeklappten Springmesser bedroht. Er habe sie in Rissen aussteigen und vor sich durch die Sperre gehen lassen.

- 3.

- 3.

So kann sich die Tat nicht zugetragen haben. Es ist offenkundig, daß die S-Bahn zwischen Stlldorf und Rissen keine Station hat.

-Auch hat die Strafkammer nicht hinreichend dargelegt, daß der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen öffentlich begangen hat und sich der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals bewußt war. Wenn er mit der . Zeugin KM im fahrenden S-Bahn-Wagen allein war, was die Strafkammer jedenfalls für den zweiten Tatabschnitt anzunehmen scheint, ist nicht ersichtlich, wie eine unbestinnte Mehrzahl von Personen nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit hätte zur Stelle sein (BGHSt 11,282,285) und seine Handlungen hätte wahrnehmen können.

2. Das gilt auch für den Fall II 3 (Lüdemann). Der Angeklagte soll die Tat in dem "schwach besetzten Abteil" eines U-Bahn-Zuges begangen haben. Das Landgericht stellt nicht fest, daß außer der Zeugin IMEEEEB noch andere

‚ Personen sein Treiben hätten beobachten können und der Angeklagte sich dessen auch bewußt war.

3. Im Fall II 8 (versuchte Erpressung gegenüber ‚Heinrich Sc) nimmt das Landgericht zunächst an, der Angeklagte habe gewußt, daß er gegen Monika Sc keinen Schadensersatzanspruch hatte (UA S.22 und 25). Dann sagt es jedoch, daß er sich krankhaft "von Unrecht zu Unrecht weitersteigert, und zwar unter Verkennung jeglicher Relation zwischen Mletel und Zweck und nachdem er den vollkommen uninterpretiert hat". Das werde in diesen Fall deutlich, "in dem er nicht mehr wahrhaben will, daß er der schuldige Anlaß einer Kette von Reaktion und Gegenreaktion gewesen ist" (UA S.35/36).' Diese Ausführungen sind zumindest nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren. Es bleibt daher zweifelhaft, ob der Angeklagte wirklioh die Vorstellung hatte, auf die erstrebte Bereicherung kein Recht zu haben (BGHSt 4,105).

- bh -

_ oe

4. Zum Fall II 10 (Entsiehung der Unterhbaltspflicht) hätte das Landgericht feststellen müssen, welche Einkünfte der Angeklagte in den einzeinen Zeitabschnitten erzielt hatte oder durch zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft hätte erzielen können und in welchen Umfange er in diesen Zeiträumen die Unterhaltsansprüche seiner Kinder mindestens. hätte erfüllen können. Es begnligt sich stattdessen mit einer summarischen Angabe der tatsächlichen Einkünfte (monatlich zwischen 800,-- und 2.200,-- DM netto), bei der ersichtlich außer acht gelassen ist, daß der Angeklagte sich von Oktober 1966 bis Januar 1967 im Lendeskrankenhaus VCH sufhieit (VA S.9) und in dieser Zeit offenbar kein nennenswertas Einkommen hatte, und der unzurseichenden - Peststellung, daß er jederzeit "zumindest ... Teilbeträge" hätte leisten können. So bleibt der Schuldumfang offen.

5. Schließlich sind auch die Ausführungen sur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Strafkemmer nimmt an, die Einsichts- . und Steuerungsfühigkeit des Angeklagten sei wegen krankhafte Störung der Geistestätigkeit in allen abgeurteilten Fällen erheblich vermindert gewesen (UA S.33). Sie wendet also beide Alternativen des § 5i Abs.2 StGB gleichzeitig an,

. Das ist nicht möglich, weil die erste Alternative nur in

. Betracht kommt, wenn die Verminderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht auch bewirkt hat (BSHSt 21,27,285

BGH GA 1968,279 = MDR 1968,854). Die weiteren Erwägungen der Strafkammer sind so unklar, daß nicht zu erkennen ist, in welohen Fällen der Angeklagte trotz erheblich verminderter Einsiohtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat und ob ihm in anderen Fällen, in denen er diese Einsicht nicht hatte, ihr Fehlen vorgeworfen werden kann.

Hierzu wird der neue Tatrichter nähere Feststellungen treffen müssen. Soweit der Angeklagte das Unrecht seines Handelns eingesehen hat, wird nach der zweiten Alternative. des § 51 Abs.1 und 2 StGB zu prüfen sein, ob sein Hemmungs-

-5- .

-5.

vermögen durch eine krankhafte geistige Störung ausgeschlossen oder erheblich vermindert wer. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in seiner Heil- oder Pflegsanstalt nach § 42b StGB darf nur auf solche Taten gestützt werden, bei denen die Voraussetzungen des

§ 51 Abs.i oder 2 StGB positiv festgestellt worden sind (Bed © GA 1965,250).

Sarstedt ' Schmidt Herrmann

| Fleischmann Schuster