Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Entscheidung vom 30.05.1972 – 5 StR 167/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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sie Lanze nr a BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES | URTEL

in der Strafsache

gegen

den Ersftfakrer Hans Peter TED =: u: gsboron ar EEE :340 in So.

wegen Notzucht

Der 5.3trafsenat les Bundesgserichtsnofs Det in Auz Sitzung vom 30.Mai 1972, an der teilgencmmen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesriohter Schmitt Bundesrichter Fleischmann als beisitgende Richter, Staatsarwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justisangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des lanägerichts in Itzehoe vom £2£4,.Juni 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an dss Landgericht in Kiel

zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtamittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

ar

Gründe§

4. Mit Erfolg rügt äle Revision, daß die Strafkammer nicht von Amts wegen durch "Einbeziehung der Fachärztin für Nervenkrankheiten Dr.SEED-CEEE" aufgeklärt hat, ob die Belastungszeugin Brigitte RB wegen ihrer Nervenerkrankung unglaubwürdig war, die eine‘ Behandlung durch die Nervenärstin erforderlich gemacht hatte (UA S.21).

Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung auf diese Erkrankung sowie Behandlung hingewiesen und wiederholt beantragt, daß die hiermit in Zusammenhang stehenden +atsächlichen Umstände bei Erstattung eines Obergutachtens über die Glaubwürdigkeit der Brigitte RW berücksichtigt werden sollten. Das Landgericht hat diesen Antrag "insbesondere" mit dem Hinweis auf das Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr Sci abgelehnt, "äie bei ihrer Beurteilung einen depressiv-neurotischen Zustand bei der Zeugin zur Tatzeit alternativ unterstellt" habe.

Ob dieses Vorgehen der Sachverständigen unter den _ ‚kesonderen Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt war, mag dahinstehenz immerhin ist bemerkenswert und läßt an der Sachkunde der Gutachterin zweifeln, daß diese ent=- gegen ärstiicher Gepflogenheit ihr Gutachten auf theore- _ tische Erwägungen gestützt hat, ohne die tatsächlichen Unterlagen einer bedeutsamen Krankengeschichte beizuziehen.

Jedenfalls aber durfte sich der Tatrichter hier nicht "mit den theoretischen Ausführungen der Gutachterin begnügen, weil er durch Aufklärung der Ursachen und Auswirkungen der Nervenerkrankung noch weitere, möglicherweise bessere Maßstäbe für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungsseugin gewinnen konnte.

Dieser Verfahrensverstoß mußte zur Aufhebung des Schuldspruchs führen, der (allein) auf der Aussage der Brigitte RÜBEB peruht.

9, Hiervon abgesehen, hätte auch die Strafsa nicht bestshenbleiben können.

Beide straferschwerenden Erwägungen äes Landgerichts sind von Rechteirrtum beeinflußt:

a) Es wirft dem Angeklagten vor, er habe "das Vertrauen der Zeugin mißbraucht", obwohl im Urteil ausdrücklioh festgestellt wird, er habe gunächst "angenommen, daß Brigitte zu einem geschlechtlichen Entgegenkonnmen bereit wäre", zumal das Gerücht entstanden sei, Brigitte sei "geschlechtlichen Dingen nicht abgeneigt".

Das verträgt sich nicht miteinander.

b) Reohtlich bedenklich ist auch, daß den Angeklagten straferscohwerend zugerechnet wird, er sei "mit besonderer Unnachgiebigkeit gegen das weinende Mädchen vorgegangen". Insoweit ist ein Verstoß gegen § 13 Aba.3 StGB zu besorgen. Denn das "Vorgehen" des Angeklagten, also die von ihm = ausgeübte Gewalt und die von ihm ausgesprochenen Drohungen

-5-

erfüllen zwar die Voraussetzungen des § 177 StGB, gehen hier jedoch kaum darüber hinaus.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Fleischmann