Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 23.05.1972 – 1 StR 142/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

f u N

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 142/72 URTEIL FEITG

in der Strafsache

gegen

den Schachtmeister Friedrich O0 EB zus

POEEEEED, Lenckreis EEE seroren an U 192:

in LED (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Loesdau

Dr. Mösl

Pikart

Zipfel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE zu: GEEEEEEEB>

als Verteidiger,

Justizangestellte in

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 17. September 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-

mittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachrüge deckt - soweit sie sich nicht überhaupt in unzulässigen Angriffen auf die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen erschöpft - keinen Rechtsfehler auf.

1. Der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist an keiner Stelle des angefochtenen Urteils verletzt. Der Tatrichter hat bei seinen Feststellungen keinen Zweifel gehabt; daß die Revision meint, er hätte in einigen näher bezeichneten Punkten Zweifel haben müssen, vermag die Rüge nicht zu begründen.

2. Zu Unrecht meint die Revision, das Schwurgericht habe sich bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Widerspruch zu der Meinung des psychiatrischen Sachverständigen gesetzt, ohne die genügende eigene Sachkunde zu besitzen; es habe sich zur Begründung seiner abweichenden Meinung nicht mit einer einzigen Fundstelle aus der einschlägigen Literatur begnügen dürfen.

Die Revision übersieht dabei, daß der Tatrichter in Wahrheit dem Sachverständigen in der Meinung gefolgt ist, der Angeklagte habe in einer schweren Affektentladung gehandelt, die die Folge eines Affektstaus gewesen sei; der Affekt sei so erheblich gewesen, daß eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen werden könne (UA S, 54, 55).

Dagegen hat der Sachverständige ausgeschlossen, daß die Bewußtseinsstörung eine Stärke erreicht habe, die den Angeklagten außerstande gesetzt hätte, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Auch dieser Meinung ist das Schwurgericht gefolgt. Es ist dabei ersichtlich von der Auffassung ausgegangen, daß ein Affektsturm auch ohne sonstige Begleiterscheinungen oder mitwirkende Faktoren zur Schuldausschließung gemäß § 51 Abs. 1 StGB führen kann (BGHSt 11, 20, 25), hat aber das Vorliegen eines solchen Affektsturmes in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen verneint und dazu insbesondere ausgeführt, daß die dafür kennzeichnende Erinnerungslosigkeit (ausgestanzte Erinnerungslücke) beim Angeklagten nicht gegeben sei. Nur in diesem Zusammenhang ist in Ergänzung, nicht im Widerspruch zu den Darlegungen des Sachverständigen das Lehrbuch der gerichtlichen Medizin von Ponsold zitiert.

Das verkennt die Revision, weil sie fälschlich den Affektstau dem Affektsturm gleichsetzt.

3. Auch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei.

-5-

a) Da die Tat ein Mordversuch war, macht der Tatrichter - wie er zunächst hervorhebt (UA S. 57) - von der Milderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 2 StGB Gebrauch. Daran anschließend führt er den § 51 Abs. 2 StGB in die Strafzumessungserwägungen ein und spricht von dem "sich aus § 44 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmen". Diese Darlegungen lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß sich das Schwurgericht der doppelten Milderungsmöglichkeit nach den beiden Vorschriften bewußt gewesen ist (vgl. BGH VRS 36, 267, 269; BGHSt 16, 360, 363). | |

b) Die Revision beanstandet ferner vergeblich die Erwägung des Tatrichters, die Tat hätte verhindert werden können, "wenn der Angeklagte die eigentliche Urheberin der ganzen Auseinandersetzung, seine Ehefrau, zum Verlassen der Gaststätte gezwungen hätte!" (UA S. 58).

Darin liegt - entgegen der Meinung der Revision - kein Widerspruch zu den vorangehenden tatsächlichen Feststellungen. Denn nach diesen hatte der Angeklagte bis zur Begehung der Tat seine Ehefrau zwar mehrmals aufgefordert mit ihm nach Hause zu gehen (UA S. 14, 15, 19, 20); das ist aber etwas anderes, als wenn er sie dazu gezwungen hätte.

III. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen - insbesondere bei der Bemessung der an sich recht hohen

Strafe - keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision

als unbegründet zu verwerfen.

Pfeiffer Loesdau Pikart Zipfel

Mösl