Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 19.05.1972 – 2 StR 634/72

2. Strafsenat

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0428 811°

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 634/72 BESCHLUSS aA

in der Strafsache

gegen

den Bauschlosser Dieter Wolfgang N EB aus HTW; dort geboren an. EEE 1947,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an 24. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StEC beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 19. Mai 1972, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkamner berücksichtigt unter anderen straferschwerend, daß der Angeklagte "in der Vergangenheit bereits nicht unerheblich durch mehrere Fälle der vorsätzlichen Sachbeschädigung in Erscheinung getreten war" (UA S. 16). Sie legt danach dem Angeklagten außer einer Geldstrafe wegen Sachbeschädigung, die im September 1970 gegen ihn verhängt wurde, als strafschärfend auch zwei . Taten zur Last, die in den Jahren 1965 und 1967 zu Eintragungen in der Erziehungskartei führten (UA S. 5).

Das ist nicht zulässig: Gemäß Nr. 7. der Anordnung

über die gerichtliche Erziehungskartei vom 15. Fe-

bruar 1955 - insoweit übereinstimmend mit § 58 Abs. 1 des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszen-.

tralregistergesetzes - waren die Eintragungen in der

Erziehungskartei zu entfernen, als der Angeklagte

am 9. September 1971 das 24. Lebensjahr vollendet

hatte. Die Eintragungen dürfen deshalb nach den §§ 55

S. 2, 49 Abs. 1 BZRG bei der Strafzumessung nicht nehr

zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.

Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß die Berücksichtigung auch der Eintragungen in der Erziehungskartei die Höhe der jetzt verhängten Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten

beeinflußt hat. Da der Strafausspruch schon aus diesen.

(Grunde aufzuheben war, mußte auf die unklare und deshalb bedenkliche Erwägung der Strafkammer, daß eine empfindliche Freiheitsstrafe auch wegen einer "vermu-

teten tiefergehenden Verhaltensstörung" des Angeklagten geboten sei (UA 5. 16/17), nicht nehr im einzelnen eingegangen werden.

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