Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 17.05.1972 – 2 StR 153/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 153/72 BESCHLUSS 7.5
in der Strafsache
gegen
1. den Rentner Heinz Barthel MOB aus Bad CME dort geboren an EEE 927,
2. die Hausfrau Marianne Me zeborene He aus Bad CE geboren am GE 1922 in zB,
wegen Diebstahls
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Heinz VB gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2h. November 1971 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Heinz ME und die Revision der Angeklagten Marianne MB werden verworfen.
Die Beschwerdeführerin Marianne MEEEEB hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden der Angeklagten läßt zum jeweiligen Schuldspruch und Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Auf die Revision des Angeklagten Heinz Pi st jedoch, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 12. April 1972 zutreffend ausführt, die Sache an das Landgericht zur Prüfung und Entscheidung darüber zurückzuverweisen, ob gegen diesen Angeklagten gemäß § 76 StGB aus der jetzt verhängten Freiheitsstrafe und den Einzelfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts - Schöffengerichts - in Koblenz vom 10. Februar 1971 und des Amtsgerichts in Bad Neuenahr/ Ahrweiler vom 21. April 1971 eine Gesamtstrafe zu bilden
ist (vgl. UA S, 4). Die Strafkammer hat von der Bildung einer Gesamtstrafe allein deshalb abgesehen, weil ihr in der Hauptverhandlung die Akten der Vorverfahren nicht zur Verfügung standen (UA S. 15/16); das war nicht zulässig (BGHSt 12, 1).
Die Bildung einer Gesamtstrafe auch gegen die Angeklagte Marianne MED kommt aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 25. April 1972 dargeleg- _ ten Gründen nicht in Betracht,
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Meyer