Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 09.05.1972 – 2 StR 113/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 113/72 URTEIL Zi

in der Strafsache

gegen

den Werkzeugmacher Norbert PD aus NEED, geboren am NENNE 1944 ir HE, Kreis FEED,

wegen Notzucht u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt WB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt CE au: EEE

als Verteidiger,

Justizobersekretär En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 16. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen in drei Fällen, wegen gewaltsamer Unzucht mit einer Abhängigen und wegen gewaltsamer Unzucht mit einem abhängigen Kind unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früher gegen ihn ergangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, sich zum Nachteil der am EEE 1956 geborenen Kerstin HB, einer nichtehelichen Tochter seiner von ihm geschiedenen Ehefrau, eines fortgesetzten Verbrechens schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer konnte einen Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht feststellen (UA S. 5) und hat ihn deshalb abweichend vom Eröffnungsbeschluß wegen vier rechtlich selbständiger Handlungen zum Nachteil des Mädchens verurteilt, ohne ihn jedoch zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen. In dem Unterlassen des Hinweises sieht die Revision mit Recht einen VerstoßB gegen § 265 Abs. 1 StPO. Der hierin liegende Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen a) bis d) der Urteilsgründe, da der Senat nicht ausschließen kann, daß das Urteil insoweit auf dem Mangel beruht.

Ohne Bedeutung ist, daß ausweislich des Sitzungsprotokolls auch der Staatsanwalt in seinen Schlußanträgen von mehreren selbständigen Handlungen des Angeklagten ausgegangen ist. Sein Vortrag konnte den Hinweis des Gerichts nicht ersetzen (BGHSt 19, 141).

2. Auf die Sachbeschwerde ist das Urteil auch im Falle e) der Gründe (gewaltsame Unzucht mit der zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alten Christiane Hofmann) aufzuheben. In diesem Falle hat die Strafkammer den Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt, ohne daß die bisherigen Feststellungen die Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtfertigen. Nach den Darlegungen auf S. 2 UA hat der Angeklagte die Handlungen mit Christiane "entweder im Frühjahr oder im Sommer 1970" begangen; die Handlungen können mithin in die Zeit vor dem 1. April 1970 gefallen sein, in der der Angeklagte nicht - wie später - bei seiner von ihm geschiedenen Ehefrau, sondern ständig bei

seiner Mutter wohnte. Inwiefern ihm Christiane in dieser Zeit im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB "anvertraut"

war, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Auf BGHSt 17, 191 und 21, 196, 200 wird hingewiesen.

Schumacher Willms Kirchhof Müller Meyer