Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 04.05.1972 – 4 StR 152/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 152/72 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Zahnarzt Dr. Günter Ep zu: DENE, geboren am EEE 1916 in Dam,
wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1972, an der teilgenommen haben: _
Bundesrichter Börtzler
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg Bundesrichter Salger
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEB au: GEEEEED
als Verteidiger,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. November 1971
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, hat teilweise Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Revision hat der Angeklagte eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen und nicht nur eine grobe Zudringlichkeit begangen. Nach den Feststellungen betastete er aus sexuellen Motiven den Geschlechtsteil des Jungen über der Hose und versuchte, durch den Bund in die Hose zu greifen. Alsdenn öffnete der Angeklagte den Reißverschluß der Hose und befühlte das von der Unterhose bedeckte Glied des Kindes. Dieses Verhalten des Angeklagten, das unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit gesehen werden muß, ist mehr als ein nur bloß unanständiger, unangebrachter, anstößiger oder geschmackloser Vorgang (vgl. BGHSt 17, 280, 288; BGH NJW 1954, 120; GA 1967, 53).
Es ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild geeignet,
das Anstands- und Sittlichkeitsgefühl auf geschlechtlichem Gebiet auch in einer Zeit allgemeiner "geschlechtlicher Liberalisierung" zu verletzen, ist also unzüchtig im Sinne des Gesetzes. Daß das Gericht diese Grenzziehung übersehen haben könnte, ist nicht ersichtlich.
. Dagegen rügt die Revision mit Recht die tateinheitliche Verurteilung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Merkmal "Unzucht-Treiben" ist nur gegeben, wenn ein Mann (über 18 Jahren) mit einem anderen Mann (unter 21 Jahren) unzüichtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt (vgl. BGHSt 1, 293; 4, 323, 324; 9, 111, 113). Ein kurzes Anfassen des Geschlechtsteils genügt dafür nicht; auch mehrere kurze Berlihrungen reichen nicht aus, selbst wenn sie wegen dieser Mehrheit von Handlungen eine gewisse Dauer haben (vgl. BGHSt 1, 293, 298 sowie die bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 175 Anm. 4 zitierten unveröffentlichten Entscheidungen des BGH). Das Landgericht hat nur solche Berührungen von geringer Nachhaltigkeit festgestellt, die auch nicht insgesamt als Unzucht-Treiben anzusehen sind.
Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben zu prüfen, ob bei dem bisher untadeligen Angeklagten eine bisher unerkannte, altersbedingte Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens vorliegen könnte.
Börtzler Mayr Hürxthal Buddenberg . Salger