Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 04.05.1972 – 4 StR 113/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 113/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hamid ben Mouloud sm zus "SEN geboren am EEE 9 in FEB (Marokko),
wegen Notzucht
>)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 4. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Börtzler
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg Bundesrichter Salger .
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
Sitzung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. September 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. j
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anschul-
digung freigesprochen, am 29. Anril 1971 die damals
15 1/2 Jahre alte Sonja BE durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt zu haben, Verbrechen der Notzucht nach § 177 StGB. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision ist rechtzeitig begründet worden. Das vollständige Urteil ist der Staatsanwaltschaft nicht, | wie der Verteidiger meint, am 14. Oktober, sondern erst am 4. November 1971 förmlich zugestellt worden. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts am Abend des 29. April 1971 von Sonja in der Wohnung ihrer Mutter, mit welcher er seit Jahren zusammenlebte, Auskunft verlangt, ob sie noch unberührt sei. Da Sonja keine Antwort gab und schrie, schlug er sie, holte ein Brotmesser und drohte, er werde damit auf sie eindringen, wenn sie nicht die Wahrheit sage. Daraufhin gab das Mädchen zu, nicht mehr unberührt zu sein. Kurze Zeit später kam es dann zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Sonja. Das Landgericht hat sich jedoch nicht von der Richtigkeit der Bekundung des Mädchens überzeugen können, der Angeklagte habe den Beischlaf durch Drohung mit dem Brotmesser erzwungen.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Landgericht die naheliegende Möglichkeit nicht erwogen habe, daß die Drohung mit dem Brotmesser auf die Duldungsbereitsche.ft des Mädchens zum Geschlechtsverkehr fortgewirkt habe. Dieser Angriff geht allerdings fehl. Das Landgericht hat, wie die Urteilsgründe ergeben, diese Möglichkeit gesehen, es hat jedoch nicht ausschließen können, daß der Angeklagte "eine Fortdauer einer Bedrohung nicht in Betracht gezogen hat",
nachdem er das Messer weggelegt hatte. Demnach nimmt
das Landgericht rechtlich unangreifbar an, daß insoweit jedenfalls der innere Tatbestand der Notzucht nicht erweisbar ist.
Mit Recht beanstandet dagegen die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte nicht der. vollendeten oder der versuchten Nötigung schuldig gemacht hat, obwohl die festgestellten Handlungen den äußeren Tatbest:and mindestens der versuchten Nötigung erfüllen. Der Angeklagte hatte unter keinem Gesichtspunkt das Recht, von Sonja Auskunft über ihre persönlichsten Angelegenheiten zu verlangen; bisher ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, daß ihn etwa die Mutter des Mädchens dazu ermächtigt hätte. Davon abgesehen war auch das angewandte Nötigungsmittel, die Drohung mit dem Brotmesser, zweifelsfrei rechtswidrig im Sinne des § 2LO Abs. 2 StGB. Es liegt nahe, daß Sonja erst infolge dieser Drohung dem Anpeklagten die gewünschte Auskunft gab; dies ist jedoch bisher nicht zweifelsfrei festgestellt. Auch bedarf die innere Tatseite noch der Prüfung.
Das freisprechende Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Sache ist zur erneuten tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zurückzuverweisen.
=.
Mit der Aufhebung des Urteils ist auch die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für die IIntersuchungshaft gegenstandslos.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Börtzler Mayr Hürxthal Buddenberg Salger