Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 27.04.1972 – 4 StR 44/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Kellner Wolfgang HOEB zus EEE, geboren am EEE 1940 in

2. den Gelegenheitsarbeiter Hubert Wup aus

DEE, geboren ars 1957 in TEE Heide,

wegen Hehlerei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen Hehlerei verurteilt worden sind, ferner hinsichtlich des Angeklagten WEREB im gesamten Strafausspruch.

In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ve vwird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten WERD wegen Hehlerei und wegen ausbeuterischer Zuhälterei zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten HD wegen Hehlerei zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie nur die Verurteilung wegen Hehlerei betreffen und insoweit das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß»

Das Landgericht hat nicht eindeutig klären können, auf welche Weise und unter welchen Umständen die Angeklagten in den Besitz der in der Nacht zum 26. November 1970 bei dem Juwelier Wegpgestohlenen Uhren und Schmuckstücke gelangt sind. Es hält für nicht unwahrscheinlich, daß einer oder beide Angeklagte an dem Einbruch bei We als Täter mitgewirkt haben, kann aber andererseits die Einlassung des Angeklagten HWWPnicht widerlegen, er habe die bei ihm gefundenen Uhren aus dem Einbruchsdiebstahl von einem Unbekannten auf der Straße als Entlohnung für eine mehrere Tage vorher durchgeführte Fahrt mit seinem Kraftwagen nach CE erhalten. Das Landgericht geht daher zugunsten des Angeklagten He von der Richtigkeit seiner Sachdarstellung aus. Andererseits aber benutzt es die von H@WB geschilderten näheren Unmstände, unter welchen die Uhren nach seiner Behauptung übergeben worden sein sollen, als Grundlage für die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB, verwertet also

Tatsachen, die nicht feststehen, zum Nachteil des Angeklagten. Dies ist nicht zulässig. Die "Umstände", die dem Angeklagten die strafbare Herkunft der Gegenstände aufdrängen mußten, müssen bewiesen sein. Die Verurteilung

des Angeklagten HfBwegen Hehlerei kann aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.

Auch die Verurteilung des Angeklagten WW wegen Hehlerei wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Darüber, von wem und unter welchen Umständen der Angeklagte den Besitz an den Schmuckstücken erlangt hat, die er der Sabine HM geschenkt hat und die ebenfalls aus dem Einbruch bei We stammten, enthalten die Urteilsgründe keinerlei Angaben. Die Bezugnahme auf die den Angeklagten H@Wbetreffenden Feststellungen ersetzt solche nicht, da WlWBoffenbar nicht behauptet, die Gegenstände ebenfalls von einem Unbekannten auf der Straße erhalten zu haben, vielmehr bestreitet, sie jemals in Besitz gehabt zu haben. Das Landgericht hat keinerlei Umstände angeführt, die den Angeklagten zu der Annahme hätten veranlassen müssen, daß die Sachen gestohlen waren. Wird der Nachweis des Hehlervorsatzes mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB geführt, so müssen diese Umstände im einzelnen festgestellt werden. Die bloße "Überzeugung", daß der Täter strafbar erworbene Gegenstände unter irgendwelchen nicht näher ermittelten verdächtigen Umständen an sich gebracht habe, genügt nicht.

Die Verurteilung des Angeklagten Weib wegen Zuhälterei ist im Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, sind nur

unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen. Dagegen kann der Strafausspruch insoweit nicht bestehen bleiben. Das Landgericht erwähnt (UA S. 4), daß das Landgericht Münster in seinem wegen Diebstähle ergangenen Urteil vom 6. Mai 1969 eine wesentliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten WB wegen der

im Zusammenhang mit seiner Boxertätigkeit erlittenen Verletzungen nicht habe ausschließen können. Wann diese Boxertätigkeit, die offenbar 1958 begonnen hat (UA S. 3), ihr Ende gefunden hat, ist nicht angegeben. Wenn Boxverletzungen eine wesentliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Folge haben, so regelmäßig deswegen, weil diese Verletzungen organische Hirnschäden herbeigeführt haben.

Dabei handelt es sich nicht selten um Dauerschäden. Das Landgericht hätte daher darauf eingehen müssen, ob es

sich davon überzeugen konnte, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten Wis bei Begehung der Tat nicht oder nicht mehr gegeben war.

Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts kommt in dem Fall, in dem es die Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt hat, eine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls, gegebenenfalls in einem erschwerten Fall, oder wegen Hehlerei in Betracht, vorausgesetzt, daß das Landgericht feststellen kann, daß die Angeklagten die Uhren und den Schmuck entweder selbst in dem Juweliergeschäft gestohlen oder aber in Kenntnis ihrer Herkunft aus einem Diebstahl an sich gebracht haben und wenn jede dritte Möglichkeit des Erwerbs ausgeschlossen werden kann. Dabei kann das Landgericht auch

die Beweisregel des § 259 StGB anwenden, sofern es feststellen kann, daß die Angeklagten die Sachen, falls sie diese nicht selbst gestohlen haben, unter näher zu bezeichnenden Umständen erlangt haben, die ihnen die Herkunft der Gegenstände aus einer strafbaren Handlung aufdrängen mußten. Der wegen Tatidentität 1.S.v,. § 264 StPO rechtlich fehlerhafte Freispruch der Angeklagten von der Anklage wegen Diebstahls im Urteil des Landgerichts würde einer wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei auf Grund der neuen Verhandlung nicht entgogenstehen.

Börtzler Mayr Hürxthal Salger Knoblich