Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 27.04.1972 – 4 StR 120/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
h StR 120/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Kral'tfahrzeugschlosser Wolfgang B «EB aus TED
bei CE, zeboren MT — JELrisimr 1
>. seine Ehefrau Gisela BEE zsborene a — JS zus OB sort geboren zn "350;
wegen Diebstahls
ber A. Strufsenat des Bundesgerichisho.? nat ir. der Sitzung vom 27. April 1972, an der teilgenommen haben:
Eundesrichter Börtzier als Vorsitzender, bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthai Nunderrichter Salfer Bundesrichter Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanvalt BED
als Vertreter der Bundesamwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
tür Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wolfgane PD wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. Juli 1971 im Schuldspruch dahin gefndert, daß
a) Wolfgang Pgmpdes Diebstchls in el£ Fällen (85 242, 243 Nr. 1 und Nr. 2, 88 43, 47, 7 staB),
b) Gisela Blhies Diebstahls in fünf Fällen und des versuchten Diebstahls in einem weiteren Fall (88 242, 243 Wr. 1 und ir. 2, 88 43, 47, 74 StGB)
schuldig sind.
nie osper Wolfpang Din den vilien ö, ', 8, 3, 10 und 11 der Urteilsprünce yerhinrter: inzeistrnien und die gepen ihr augßfesprochetie
nn.
Cesrmis;rale werden mit den Feststellunefen
a.
hierzu ausgehoben.
“m Umfanr der Aufhehunr wird Sie S-che zu nener Verhandlung und In.scheläune, eu her dic Kosten des Rechtsmittels, an eine andere ;tralkommer des Landgerichts zur'ickverviesen, ‘je woiter geherde Revision des Angeklarten volfrane hi cd verworfen.
Yon Rechts weren
Gründe§
Die Strafkammer hat verurteilt
den Angeklapten Woligang BEP weren neun remeinscihnitiich besanrener Vergehen des Diebstahls, vier Verrehen des Diebstahls und eines gemeinschaftlichen Verrehens des versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheiisstrafe von
vier Jahreu,
seine Ehefrau Gisela PD wegen sieben Vergehen des Femeinschaftlich begangenen Diebstahls und eines gemeinschaftlichen Vergehens des versuchten Diebstahls zur Jupendsirafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zui' Bewährung.
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‚jepen das Urteil hat nur "olfegens Bror® Nevict
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eingelept. Er rüpt, ohne dies n3her auszuführen, Le Verletzung sachlichen kechts. Yıas im wesentlichen cTTrnsichtlich unbegründete Rechtsmittel führt nur in den nrch-Solrend erörterten imfang zu einer Anderung des Schultspruchs ıumd zu einer Teilaufhebunz des den Revisimsführer betreffenden Strafausspruchs.
{n den Fällen 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der lirteilsgründe hat die Strafkammer bei Wolfgang BEE sechs - selbstständige - Diebstahlstaten angenommen und dementsprechend sechs Einzelstrafen ausgesprochen (UA 29, 30, 34). Wach den im Urteil getroffenen Feststellungen liegen insoweit jedoch nur drei - jeweils fortgesetzte - Taten vor.
Im Fall 8 war der Angeklagte nach Aufbrechen mehrerer Türen in den Kassenraum der Raiffeisenkasse DEE eingedrungen und hatte damit begonnen, den dort aufgestellten Panzerschrank aufzuschweißen. Als die mitgebrachte Sauerstofflasche leer wurde, sah er sich gezwungen, "gie Arbeit vorübergehend einzustellen" und fuhr mit seiner im Kraftwagen wartenden Ehefrau nach Grünstadt, um sich bei der Firma BEE "Nachschub zu holen" (ua 18, 13). Dort bzfing er dann den als Fall 9 abgeurteilten Diebstahl: Nachdem er zunächst über einen Zaun geklettert war, wuchtete er die Vergitterung eines Fensters heraus, drückte das Überlicht gewaltsam auf, stieg in die Werkstatt ein und entiwendete dort eine Sauerstofflasche sowie - nach Zertriimnerung einer Trennscheibe - außerdem aus einer unverschlossenen Kassette im Büroraum 7,-- DM Bargeld (UA 20, 15). Dann fuhr er mit seiner Frau wieder zurück zur Raiffeisenkasse DD
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und setzte dort den bereits begonnenen, als Fell 7 zbreurteilten Diebstahl fort: Mit Hilfe der in Cm -estohl=nen Sauerstofflasche schweißte er den Panzerschrank auf und entwendete /H00,-- DM Papier- und Hartgeld, Gäle
er is der Folgezeit gemeinsam mit seiner Frau verbrauchte (UA 19). Der Angeklagte hat danach die beiden im wesentlichen gleichartigen, jeweils unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Nr. 1 und Nr. 2 StGB berangenen Diebstähle mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen und sich deshalb insoweit nur eines - fortgesetzten - Diebstahls (in einem schweren Fall) schuldig gemacht (vgl. BGHst 19,
323; BGII GA 1968, 337 und 1969, 92).
In den Fällen 6/7 und 10/11 der iirteilsgrlinde verhält es sich ähnlich. Iier hatte der Angeklagte zwer noch nicht mit der Ausführung der Finbruchsdiebstähle in die Raiıfeisenkasse KEEP (Fall 7) und in die Spar- und Darlehenskasse Aus (Fa11 11) begonnen, als er die zum Aufschweißen der vermuteten Panzerschränke benötigten Werkzeuge und Gerätschzfter dei FEED in CE (Fall 6) bzw. bei TEMEB in Bac Ki (Fall 10) - und bei diesen Gelegenheiten auch Geld und andere Gegenstände - unter den erschwerenden Voraussetzungen des §§ 243 Nr. 1 und Nr. 2 StGB entwendete. Er wer jedoch dazu bereits fest entschlossen (UA 15, 20, 21) und hatte jeweils schon vor der Üintwendung der benötigten Hilfsmittel genaue Vorstellungen darüber, wo, wann und unter welchen Imständen er diese Gegenstände bei der Begehunf der jeweils in derselben Nacht verübten Bankeinbrücke verwenden wollte. Der Angeklagte hat also auch in den Fällen 6/7 und 10/11 jeweils die im wesentlich gieichartigen, unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Nr. 1 und lÜr. 2 StGB begangenen
NJ
- tb -
Diebstahlstaten mit einheitlichen Gesamtvorsatz beranfet:
und sich deshalb auch insoweit jeweils nur eines - vortgesetzten - Diebstahls schuldig gemacht. De3 er von den ins Auge gefaßten Raiffeisenkassen der Umgebung (Fall 6/7 - UA 15) diejenige in Kb: vas in den Urteilsgründen offen geblieben ist, möplicherweise erst während oder unmitteibar nach der Entwendung der Werkzeuge bei FEB auszewänlt
hat, ist in diesen Zusammenhang rechtlich ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, daß er den Diebstehl in KED nach Auslösung einer Alarmanlage abbrechen mußte, dieser Tatteil also im Versuchsstadiun stecken geblieben ist.
Der Senat hat den den Revisionsführer Woliganr ee ] betreffenden Schuldspruch in den vorrenennten 6 F@llen
in entsprechender Anwendung des § 554 Abs. 1 SPC geändert. % 265 StPO steht nicht entgegen. Es liert auf der Nand, ah der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht
anders als geschehen hätte verteidigen können.
Diese Änderung führt zur Aufhebung der in den Fällen 6 bis 11 gegen Wollganf BED euszesprochenen seche Einzelstrafen, da insoweit nunmehr drei Zinzelstraien verhängt werden müssen, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdings die Summe der jeweils in den Fällen 6/7, 8/9 und 10/11 ausgesprochenen Einzelstrafen nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
Die Aufhebung dieser Einzelstrafen führt zur Aufhebung auch des Wolfgang BaBLetreffenden Gesamtstrafausspruchs. Die Finzelstrafen in den übrigen Fällen werden von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Sie bleiben deshalb hestehen.
Derselbe Rechtsfehler, der in den Fällen «/@ und 10/11 bei Wolfgang Pb zur Änderung des Schuldspruchs nötigt, betrifft auch die an diesen Taten als Mittäterin beteiligte Mitangeklagte Gisela BEE, die kein Rechtsmittel eingelegt hat. Gemäß § 357 StPO muß der Urteilsspruch daher in diesen Fällen auch zu ihren Gunsten dehin geändert werden, daß sie insoweit jeweils nur eines (Zortgesetzten) Diebstahls schuldig ist. Im Fall 6 war sie nicht beteiligt (UA 16, 30). Für die Bemessung der (Einheits-Jugendstrafe von einem Jahr, die für alle in diesem Verfahren abgeurteilten Straftaten gegen diese Angeklagte verhängt worden ist, ist die nur den rechtlichen Zusammenhang von Straftaten betreffende Änderung des Schuldspruchs ersichtlich ohne Einfluß. Diese Strafe muß also bestehen bleiben.
Börtzler Mayr Hürxthal Salger Knoblich