Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Entscheidung vom 25.04.1972 – 5 StR 669/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Der 5.Strafsenat dee Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.April 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr.Sarstodt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Schuster als beisitgende Richter,
Bundesanwalt Dr’
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwälte EEE und GEHE - aus Beil
ala Verteidiger,
Justisangestellte EEE | als „Urkundebeantin der Geschäftestelle, -
Zur Recht e. erkannts
ö Die Revision des ‚Angeklagten gegen das Urteii des Landgerichte in Berlin vom 18.Mai 1971 wird verworfen. 2 .
j Der Beschwerdeführer hat die Kosten seinen Rechtemittele zu tragen. >
= Von Rechts wegen -
Gründs
‚ Dis Yerfahrensrüge ist unbsgründses, Dis bekeurteten Yerstöie gegen § 135a StPO (1.V.m. § 69 Abs.3 StPO) bei der ichtserlicken Vernehmung der Zeugin Hella I von 10. Novembsr 1970 sind richt erwiesen.
Die Beweisaufnahne hat nicht ergeben, daS die Zeugin durch Ermüdung oder durch die vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahmen in ihrer Willensentschließung oder ihrer Willenebetätigung beeinträchtigt worden ist.
Das folgt zunächst aus der Vernehmungsnisderschrift vom ‘Q,November 1970 selbst. Danach hielt die Zeugin anfangs mit der Schilderung eigener Tatbeiträge zurück, Unter Berufung auf § 55 StPO erklärte sie wiederholt, sie würde zu einzelnen Aktionen nichts aussagen [Xammergericht, Amerika-Haus). Verschiedene belastende Angaben, dis sie guvor bei der Polizel gemacht hatte, nahm sie während der richterlichen Vernehmung zurück (NEEB-Heus, Anschiag euf ICE - Werke). Bei der Schilderung anderer Aktionen ihrer Gruppe legte sie dar, aus welchen Gründen sie erst nachträglich davon erfahren habe (Landgericht Tegeler Weg). Ali das spricht eher dafür, daß ihre Aussagebereitschaft nicht auf unzulässige Mittel zurückzuführen war, sondern vielmehr auf die von ihr selbst angegebenen Motive | (sis habe "auf jeden Fall verkindern" wollen, daß "ganz offensichtlinh Menschenleben gefährdet werden", habe sich deshalb "von der Gruppe abgesondert" und wolle jetzt "reinen Tisch machen").
Diese Erwägung wird durch das vorangegangene und das nachfolgende Verhalten der Zeugin gestützt. Geraume Zeit vor der beanstandeten Vernehmung hatte die Zeugi. die Polizei von sich aus Über Aktivitäten ihrer Grupps unterrichtet,
Ds & z.
Etwa einen Monat nach der richterlichen Yernelmsz wurde sie täglich polizeilich vernommen ivom '4, bis 17,Dezenter Beil diesen Vernehmungen wiederholte und "eatätligte ale nicht nur ihre Angsben vom 10.November :Y97C, sondern ergliuate sie darüber hinaus in verschiedenen Purkten, Weder bei diesen polizeilichen Vernehmungen noch bei der richterlichen Vernehmung am 5.Jamuar 1971 ließ sie auch nur eine Andeutung darüber fallen, wie ihre Aussage am 10.November 1970 zustand“ gekommen sei. Für dieses Verhalten gab die Zeugin, die ständig auf freiem Puß blieb, zunächst die Frklärung,.. eis. habe bei allen Vernehmungen "unter Drogeneinwirkung gestand Später sohränkte sie ihre Behauptung dahin ein, sie wisse nicht mehr, ob sie an den einzelnen Vernekmungstagen gespri habe {Bd.IT 8.125 d.A.; Prot.Band 8.20 R). Durch dan (ntach des medisirischen Sachverständigen Prof RW. ier äis Zeugin in derselben Woche untersucht hatte, in der sie vier: vernommen wurde, ist indessen erwiesen, daß sie damals zumindest nicht nennenswert unter Drogeneinfluß evand (prot.Banä 5.40). Deß die Zeugin bei den Vernehmungen in Desember 1970 und im Januer 1971 sonstigen willensbesinträchtigenden Einflüssen ausgesetzt gewssen sei, hat sis nie behauptet; auch die Revision sagt des nicht,
Unter diesen Umständen läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß auch die Aussage der Zeugin von | 10.Novenber 1970 ohne Beeinträchtigung der Freikeit ihrer Willensentschließung und ihrer Willensbetätigung gemacht worden ist.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Genercalbundssazmwslts.
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