Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 20.04.1972 – 5 StR 404/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 £tR 04/72
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsacks
Besen
den Arbeiter Ernst 5 NEED au: CE:
dort geberen um Ey 1247, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs har neck Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzwig von 5.Septender 1972 gemäß § 349 Abs.lı StPO einstimmig beschlossent
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb. } vom 20.April 1972 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkauner des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die aueh Über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrageschrif® "vom 1.August 1972 ausgeführt hat, greift die Sachrüge durch, "Nach UA S.6,7 vermochte der Angeklagte zwar jewells sinzu- ‚sehen, daß seine Handlungen von der Rechtsordnung mißbiliigt wurden, konnte aber wegen seines geringen Inteliigenzgrades :und seiner sehr starken Triebhaftigkeit auf sexusilem Gebiet in keinem Fall seinem Trieb widersteken. Diese Feststellung machte die Prüfung srforderlich, ob nicht die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gänzlich ausgeschlossen war und demgsmäß § 51 Abs. StGB angewendet werden muäte."
Dem tritt der Sonat bei.
In übrigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, daß die Jugendkamnser in den Urteilsgründen vier strafbare Handlungen festgestellt hat, den Angeklagten aber nur der Begehung von drei Straftaten schuldig gesprochen; sie hat offenbar Übersehen, daß der Angeklagte in zwei Fällen geschlechtliches Ärgernis erregt und tateinheitlich Brigitte TB beisiüist hatte.
3 Kund
[> 2
KA f .
Hinsichtlich der Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgsrichts Oldenburg (Oldb.) vom 4.Navember 197% wird auf folgendes hingewiesen:
"Nie Einbeziehung der früheren Gesamtstrafis ist mißverständlich, Nicht die frühere Gesamtstrafs, sondern die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen hätten unter Auflösung dieser Gesamtstrafe, die in Wegfall ksm, in die nsue Gesanmtstrafe einbezogen werden müssen (BGHSt 12,99), "
Schmidt Siener Herrmann
Fleischmann Schuster