Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 12.04.1972 – 2 StR 92/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 92/72 URTEIL A183

in der Strafsache gegen

den Melker Wolfgang H ED A Azus SC Kreis

LCD, seboren am EEE 1951 in Em Kreis CHE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund

der Verhandlung vom 12. April 1972 in der Sitzung vom 18. Mai 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Kirchhof als Vorsitzender, Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Staatsanwalt 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das ÜUrteil des Landgerichts in Fulda vom 20. Oktober 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die Untersuchungshaft wird auf die Strafe

angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Das Vorbringen erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Landgerichts.

Zutreffend hat die Jugendkammer den Rechtfertigungsgrund der Notwehr ausgeschlossen. Das Eingeständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er hätte mit dem Rentner Kon (dem später Getöteten) auch ohne Zustechen mit dem Montiereisen fertig werden können (Bl. 16 UA), ist vom Landgericht ersichtlich dahin verstanden worden, daß er sich dessen schon zur Tatzeit bewußt gewesen ist, und nicht erst später in der Hauptverhandlung. Daraus folgt zugleich, daß er sich entgegen seinem Vorbringen in der Revisionsbegründung nicht über die Grenzen der notwendigen Verteidigung geirrt hat. Auch ein Handeln in Bestürzung, Furcht oder Schrecken (§ 53 Abs. 3 StGB) hat die Jugendkammer in rechtlich unangreifbarer Weise verneint.

Die Darlegungen des Landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten lassen erkennen, daß es auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens “ rechtlich unbedenklich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB als nicht gegeben erachtet hat.

DEN

Insbesondere geht aus ihnen hervor, daß von der Jugendkamner geprüft worden ist, ob sich der Angeklagte zur Tatzeit in einem Zustand der Bewußtseinsstörung befunden hat, und daß von ihr dabei keine wesentlichen Umstände übersehen worden sind. Ob der vorausgegangene Kampf wirklich wortlos geführt worden ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt, kann dahingestellt bleiben, da dies bei dem vom Angeklagten geschilderten und vom Landgericht zugrunde gelegten Ablauf des (äußeren) Geschehens auch unabhängig von einem "Schock"-Zustand des Angeklagten verständlich wäre. Daß dieser entsprechend seiner Behauptung in der Revisionsbegründung

"zu langsam" versucht hat, davonzulaufen, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, so daß hieraus schon deshalb für eine eventuelle Bewußtseinsstörung nichts hergeleitet werden könnte. Entgegen dem Revisionsvorbringen fehlt es nicht an einem Motiv für das Handeln des Angeklagten. Gemäß den Feststellungen des Landgerichts (Bl. 18 UA) wollte er KB" für dessen Mißverhalten nachhaltig ... bestrafen", Dies vermag auch das mehrmalige Zustechen mit dem Montiereisen zu erklären.

Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes. Zu seiner Begründung bedurfte es keiner weiteren Darlegungen. Angesichts des fünfmaligen, mit großer Wucht erfolgten Zustechens mit dem Eisen in den Hals des Rentners drängte sich die Annahme der Billigung des vom Angeklagten als möglich vorausgesehenen Tötungserfolges geradezu auf.

Drei der Stiche waren etwa 2,5 bis 3 cm tief, die anderen noch tiefer, Da die innere Halsschlagader zerrissen wurde, verblutete Kg innerhalp weniger Sekunden

(Bl. 6 UA).

Die Strafzumessung enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler.

Das Rechtsmittel konnte somit keinen Erfolg haben.

Kirchhof Hürxthal Müller

Meyer Schauenburg