Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 23.03.1972 – 4 StR 83/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 83/72 BESCHLUSS "33,
in der Strafsache
gegen
den Montageschlosser Peter Hans D ge aus EEE, geboren am a 1944 in SCHE,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbündesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 23. März 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Du» wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom
26. Juli 1971, soweit es ihn und den Mitangeklagten Bartling betrifft,
1. dahin geändert, daß schuldig sind:
a) der Angeklagte DEE des Dievstahls in drei schweren Fällen und
des versuchten Diebstahls in zwei schweren Fällen,
b) der Angeklagte BB des Diebstahls in acht schweren Fällen und der Ürkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug;
2. mit den Feststellungen hierzu aufgehoben:
a) hinsichtlich des Angeklagten Din im gesamten Strafausspruch,
b) hinsichtlich des Angeklagten Din im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen des Einbruchs bei
den Firmen Tip und Tg (II 12 und 13 der Urteilsgründe), ferner in dem Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
| Die weiter gehende Revision des Angeklagten
DEE wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten DB und DEE in Fall II 12 und 13 der Urteilsgründe wegen zweier selbständiger Diebstahlstaten verurteilt. In Wirklichkeit handelt es sich aber nach den Feststellungen nur um einen einheitlichen, fortgesetzten vollendeten Einbruchsdiebstahl. Denn die Angeklagten haben während des Einbruchs in die Betriebsräume der Firma Ti festgestellt, daß sie den im Büro der Firma befindlichen Panzerschrank mit dem mitgeführten Werkzeug nicht öffnen konnten. Sie faßten deshalb den Entschluß ‚„ durch einen weiteren Einbruch bei der Firma Ti sich die benötigte Schweißausrüstung zu beschaffen. Nachdem sie sich so in den Besitz dieser Ausrüstung gesetzt hatten, vollendeten sie noch in der selben Nacht den begonnenen Einbruch bei
2 Tun
der Firma Ti (UA 18). Sie haben damit beide Taten auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes begangen. Der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden (BGHSt 19, 323). Die Angeklagten sind daher im Fall II 12 und 13 nur eines fortgesetzten vollendeten Diebstahls schuldig. Auf die Revision des Angeklagten DEE ist der Schuldspruch des Urteils, soweit es ihn betrifft, und, gemäß § 357 StPO, auch soweit es den Mitangeklagten BEE betrifft, entsprechend abzuändern.
Damit entfallen auch die für diese Fälle verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafen. Es ist nicht auszuschließen, daß davon die Art und Höhe der in den übrigen Fällen gegen den Angeklagten Deu ausgesprochenen Einzelstrafen berührt sind. Deshalb war bei diesem Angeklagten der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Es ist zu beachten, daß bei der Neufestsetzung der Einzelstrafe für die fortgesetzte Tat die Summe der bisher für beide Fälle gegen die Angeklagten DEE und er) verhängten Einzelstrafen nicht überschritten werden darf.
Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf die mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision des Angeklagten DB keine Rechtsfehler.
Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger