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BGH Urteil vom 21.03.1972 – 5 StR 38/72

5. Strafsenat

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5 StR _ 38/72

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Baggerführer Eibe ı HE zu: ED, geboren an EEE 1956 ir EEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit u.a.

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"Der 5,.Strafsenat ‘des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.März 1972, an der teilgenommen haben:

: Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Sienmer . Bundesrichter Herrmann -Bundesrichter Fleischmann on Bundesrichter Schuster. er: 0 n. als beisitzende Richter, Staatsanwalt BD als Vertreter der: Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GW aus. PB .. als Verteidiger, : -Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der. Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich-vom 6.0ktober 1971 in allen Strafaussprüchen sowie in den Maßregelaussprüchen nach § 42e und § 42m StGB mit"den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an

das Landgericht in .Oldenburg zurückverwiesen,

das auch über die Kosten des Rechtemittels zu entscheiden hat. “ u

= Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten, mit der die Sachrüge erhoben wird, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie die Schuldsprüche angreift. Im übrigen hat sie Erfolg.

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten im Falle 6 und in den Fällen 10 bis 21 der Urteilsgründe als Rückfalltäter. Hierzu sagt es einleitend, die Voraussetzungen des § 17 StGB "liegen sowohl hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Rauschtaten als auch hinsichtlich der Verkehrsdelikte" vor (UA S.88). Gleichwohl bestraft es den Angeklagten auch in den Fällen als Rückfalltäter, die weder Rauschtaten noch Verkehrsdelikte betrafen (Fälle 17 bis 20 der Urteilsgründe). Ferner sagt das Landgericht nicht, in welchen Vorstrafen es die formellen Voraussetzungen des Rückfalls erblickt. Das war hier schon deshalb erforderlich, weil der Angeklagte vielfach nicht wegen vorsätzlicher Taten bestraft worden ist. In einigen Fällen ist der Angeklagte ausschließlich, in anderen jedenfalls auch wegen fahrlässiger Delikte verurteilt -worden. Bei verschiedenen Vorstrafen - und das gilt gerade für Verkehrsdelikte und Vollrauschtaten - gibt das Landgericht nicht an, ob sie wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Vergehen verhängt worden sind. Darauf kam es aber an, weil nur Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten rückfallbegründend wirken.

In sachlicher Hinsicht hat das Landgericht möglicherweise übersehen, daß eine frühere Verurteilung in der Regel nur dann eine Warnungsfunktion ausübt, wenn ihr eine Tat zugrunde liegt, die mit den abzuurteilenden Verfehlungen in innerem Zusammenhang steht. Das verstand sich hier nicht von selbst. Die Verurteilungen wegen Diebstahls lagen verhältnismäßig lange zurück (vom 22.September 1961 - Tatzeit März 1961 und vom 28.Januar 1966 - Tatzeit Februar :1965 -); der am, | 17.Januar 1968 begangene Diebstahl hat nur zu einer Bestrafung. wegen fahrlässiger Volltrunkenheit geführt“ (Urteil vom 19.Juni 1969). Wegen Betruges ist der Angeklagte überhaupt nicht vorbestraft. Die Vorverurteilungen bestanden zum Teil in Geldstrafen oder in niedrigen Freiheitsstrafen. Die meisten Freiheitsstrafen sind erst spät vollstreckt worden. Früher wie jetzt hat der Angeklagte verschiedenartige Straftaten begangen. Unter diesen Umständen reicht der

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pauschale Hinweis, der Angeklagte habe sich "die für alle ‚diese Delikte einschlägigen Vorstrafen ... nicht zur Warnung dienen lassen". nicht aus, um die Warnungswirkung . der Vorstrafen, vor allem den inneren Zusammenhang der früheren Taten mit den jetzt abgeurteilten, darzutun. u

‘Diese Mängel: betreffen die. Strafaussprüche in den Fällen 6 und 10 bis 21 der Urteilsgründe. Da das die Mehrzahl der Fälle ist, in denen überdies verhältnismäßig hohe Strafen . verhängt wurden, mußten auch die Einzelstrafen in den übrigen Fällen und die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Damit konnten die Maßregelaussprüche nach 3 42e Abs.2 und > 42m StGB | nicht bestehenbleiben.

Für die neue Verhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch für sich gesehen keinen Bestand gehabt hätte, weil der Hang des Angeklagten zu erheblichen Verkehrsstraftaten nicht dargetan ist. Soweit der Angeklagte wegen Fahrens im Vollrausch verurteilt ist (§ 330a StGB), sagt das Landgericht nicht, ob der Angeklagte die mit Strafe bedrohte Tat (§ 316 StGB) vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Das verstand sich bei den festgestellten Blutalkoholwerten (0,94 und 1,42 o/oo - UA S.68,70 -) auch nicht von selbst. Verstöße gegen die §§ 21, 22 StVG und gegen § 6 PfIVG sind in aller Regel keine schweren Straftaten. Daß der Angeklagte durch diese Verstöße andere Verkehrsteilnehmer verletzt oder erheblich gefährdet hat, läßt sich der angefochtenen Entscheidung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Angeklagte in keinem Falle wegen Gefährdung im Straßenverkehr verurteilt worden ist. Bei den Kraftfahrzeugdiebstählen brauchte der Angeklagte keine nennenswerte Aktivität zu entfalten. Die betroffenen Fahrzeughalter 5 hatten den entwendeten Wagen jeweils offen und mit dem Schlüssel im Zündloch oder gar mit laufendem Motor Stehenlassen. Diese Gesichtspunkte wird das Landgericht in der neuen Verhandlung zu würdigen haben, sofern es überhaupt

zu Strafen wegen vorsätzlicher Verkehrsdelikte gelangen sollte, die die Anordnung der Maßregel nach § 42e Abs. 2 StGB formell "zulassen.

Die Entscheidung entspricht. dem Antrag der Bundesanwaltschaft, ==

Sarstedt - Siemer ‚Herrmann Fleischmann Schuster