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BGH Beschluss vom 02.03.1972 – 4 StR 75/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 75/72 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Manfred Alfred HE :us We » geboren am GEEEEEEEED 19.3 in KUMEHEEEED,

wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1972 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

1.

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum

vom 6. Juli 1971, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht die Annahme eines Fortsetzungszusammen-

hangs zwischen den Diebstahlstaten Ziff. II 5 bis 5 des Urteils (UA 6/7).

2. Dagegen ist die Strafzumessung in den Diebstahlsfällen II 4 und 5 des Urteils fehlerhaft.

a) Im Fall des schweren Diebstahls Ziff. II [2 der Urteilsgründe (UA 6), den der Angeklagte am 19.4.1968 ausführte, hat die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte die Tat "knapp zwei Tage nach Erlaß eines Strafbefehls" begangen habe (UA 16), Diese Begründung ist unrichtig, weil der Angeklagte nerstmals" (UA 3) am 20.5.1968 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wanne-Eickel mit einer Geldstrafe belegt worden ist.

b) Ebenso kann dem Angeklagten bei der Strafzumessung für den schweren Diebstahl in einer Nacht zwischen dem 20. und 22.8.1968 (ziff. II 5 des Urt. UA 7) nicht straferschwerend zum Vorwurf gemacht werden, daß er die Tat begangen habe, obwohl er bereits "zweimal durch Strafbefehle mit Geldstrafen belegt worden" war (UA 17). Ausweislich seiner Vorstrafen (UA 3) war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt erst einmal, und zwar durch den Strafbefehl vom 20.5.1968 vorbestraft.

3, Es ist nicht auszuschließen, daß die fehlerhafte Strafzumessung in den Fällen II 4 und 5 des Urteils sich nachteilig auf die Strafzumessung in den anderen Einzelfällen ausgewirkt hat, insbesondere deshalb, weil in den Fällen II 4 und 5 die höchsten Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsentzug ausgesprochen worden sind (UA 17). Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

4. In der neuen Hauptverhandlung wird folgendes zu berücksichtigen sein;

a) Bei der Strafzumessung hat die Strafkamner insgesamt u.a. strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte sich "seit seiner Verurteilung am 20.3.1968" (ziff. IV des Urt. UA 15) straffrei geführt habe. Abgesehen davon, daß die Verurteilung am 20.3.1969 erfolgte (UA 4), ist der Angeklagte am 11.4.1969 wieder straffällig geworden (Ziff. II 2 des Urt. UA 5). Diese den Angeklagten zwar nicht beschwerende aber unrichtige Feststellung wird auszuräumen sein.

b) Die Strafkammer hat in ihre Gesamtstrafe die gegen den Angeklagten im Verfahren 36 Ds 328/68 des Amtsgerichts Bochum durch Urteil vom 20.3.1969 erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen. Richtigerweise hätten unter Auflösung dieser Gesamtfreiheitsstrafe die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen, deren Höhe nicht mitgeteilt worden ist, zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden mlissen.

c) Nach § 76 Abs. 2 StGB durfte die Strafkamnmer die für die nach der Vorverurteilung vom 20.3.1969 begangene Tat vom 11.4.1969 (Ziff. II 2 des Urt. UA 5, 17) verhängte Strafe nicht mit in die Gesamtstrafe einbeziehen. Diese Strafe mußte vielmehr neben der Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird insoweit nunmehr zu beachten sein, daß wegen des Verbots der Schlechter-

stellung die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe

und die Strafe wegen der Tat vom 11.4.1969 zusammen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht übersteigen dürfen.

Meyer Bundesrichter Mayr Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Meyer Salger Knoblich