Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 29.02.1972 – 5 StR 43/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Tischler Hans TV EEE zus EEE , geboren am EEE 1959 ir vum
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29.Februar 1972 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil. des Schwurgerichts in Berlin vom 4.November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache an das Szhwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch.
über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. a
Gr ü nd e
Da das. Rechtsmittel wirksam auf die Strafe beschränkt ist, war der Schuldspruch einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. .
Der Strafausspruch aber konnte schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil das Schwurgericht den Strafmilderungsgrund der Provokation (§ 213 StGB) mit rechtlich bedenklichen Erwägungen abgelehnt hat. Ohne nähere Prüfung der. anderen. Voraussetzungen verneint es ihn allein mit der Begründung, der Angeklagte sei nicht "ohne eigene Schuld" beleidigt worden. Seine "Schuld" wird aber lediglich darin gesehen, daß der Beschwerdeführer "seiner Mutter durch seinen regelmäßigen Alkoholgenuß genügenden Anlaß zu den gegen
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ihn erhobenen Beschimpfungen gegeben" habe. Diese Beeründung verträgt sich nicht mit den anderen Urteilsfeststellungen. Danach ist die Getötete selbst Gewohnheitstrinkerin gewesen. Gerade durch ihre Trunksucht und die hierdurch bewirkte völlige Vernachlässigung des Haushalts hatte sie den Angeklagten dazu gebracht, während der Freizeit Gaststätten aufzusuchen und Alkohol zu trinken. Zumal der Angeklagte stets "fleißig" war, seine eigenen Pflichten also nicht verletzt hatte,kann in seinem "regelmäßigem Alkoholgenuß!" keine "Schuld" gegenüber seiner Mutter gesehen werden, die diese zu Beschimpfungen berechtigte.
ht wird daher üle Frage, ob eine Provokation vorgelegen hat, nochmals prüfen, gegebenenfalls auch erneut untersuchen müssen, ob "andere mildernde Umstände" vorhanden sind. In diesem Zusamnmenhange wird es hier unter Umständen auch näherer Ausführungen darüber bedürfen, ob und inwieweit die
Tat dem Angeklagten persönlichkeitsfremd war.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß dem Angeklagten (der sich im Unterschied zu seinem Bruder der Mutter immer wieder angenommen hatte) mangelnde Initiative. in Bezug auf eine weitergehende Betreuung
allenfalls dann zur Last gelegt werden kann, wenn ihm
. dies - auch nach den Geschehnissen in der letzten Zeit
vor der Tat und dem damit verbundenen Persönlichkeitsverlust -— noch möglich war.
Sarstedt Schmidt Schmitt Herrmann Schuster