Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 24.02.1972 – 4 StR 27/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 22 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Rentner Franz W EEB zu: Vo, geboren am EB 1905 in C@W/Kreis DEE (Jugoslawien),

wegen Unzucht mit Kindern

1;

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Nebenkläger in der Sitzung vom 24. Februar 1972 einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag der Eheleute Adolf und Renate HB sowie des Richard CE, sie als Nebenkläger zuzulassen, wird zurückgewiesen, Ihre Revisionen werden kostenpflichtig als unzulässig verworfen,

2. Frau Herta GW wird als Nebenklägerin zugelassen. Ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Iandau/Pfalz vom 17. Februar 1971 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nebenklägerin hatdie Kosten - des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Eheleute HE sowie Richard CP sind nicht berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, Als Privatklagedelikt kommt allein eine Beleidigung der Eltern oder der Kinder in Frage. Dieses Vergehen wird gemäß § 194 StGB nur auf Antrag, der gemäß § 158 Abs. 2 StPO der schriftlichen Form bedarf, verfolgt,

Soweit es die Eheleute HB betrifft, liest ein solcher von den Eheleuten unterschriebener Antrag nicht vor. Das haben beide in ihrer richterlichen Vernehmung vom 1. Oktober 1971 (Bl. 222 d.A.) selbst bestätigt. Richard CAD hat zwar einen schriftlichen Strafantrag gestellt. Er ist jedoch lediglich Stiefvater des Kindes Ulrike. Zur Tatzeit übte das Kreisjugendamt Germersheim die Amtsvormunäschaft aus. Seit den 1. Juli 1970 steht die elterliche Gewalt über das Kind der Mutter zu (Bl. 216 d.A.). Sie ist dementsprechend allein antragsberechtigt. Richard CE war es zu keiner Zeit.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg